Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 56 - Überprüfung von Modellen anhand von Testergebnissen

Artikel 56

Überprüfung von Modellen anhand von Testergebnissen

(1)  
Eine CCP verfügt über klare Verfahren zur Festlegung der Höhe der zusätzlichen Einschusszahlungen, die sie möglicherweise einnehmen muss, einschließlich auf Intra-Tagesbasis, und über Verfahren zur Neukalibrierung ihres Modells für Einschusszahlungen, falls aus den Backtests hervorgeht, dass das Modell hinter den Erwartungen zurückbleibt und dadurch der für die Erreichung des angestrebten Zuverlässigkeitsgrads erforderliche Betrag der Ersteinschusszahlungen anhand des Modells nicht ermittelt werden kann. Hat eine CCP festgelegt, dass eine zusätzliche Einschusszahlung notwendig ist, so wird diese im Zuge der folgenden Einschussanforderung abgerufen.
(2)  
Eine CCP bewertet, worauf die im Zuge ihrer Backtests ermittelten Testausnahmen zurückzuführen sind. Gestützt auf diese Evaluierung legt die CCP fest, ob eine wesentliche Änderung des Modells für die Einschusszahlungen oder der Modelle, die darin einfließen, erforderlich ist, und ob die aktuellen Parameter neu ausgerichtet werden müssen.
(3)  
Eine CCP bewertet, worauf die im Zuge ihrer Stresstests ermittelten Testausnahmen zurückzuführen sind. Gestützt auf diese Evaluierung legt die CCP fest, ob eine wesentliche Änderung ihrer Modelle, ihrer Methoden oder ihres Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos erforderlich ist, oder ob die aktuellen Parameter oder Annahmen neu ausgerichtet werden müssen.
(4)  
Geht aus den Testergebnissen hervor, dass das Deckungsniveau der Einschusszahlungen, der Ausfallfonds oder der sonstigen Finanzmittel nicht ausreicht, so erhöht die CCP im Wege der folgenden Einschussanforderung die Gesamtdeckung durch ihre Finanzmittel auf ein akzeptables Niveau. Geht aus den Testergebnissen hervor, dass die liquiden Finanzmittel nicht ausreichen, so erhöht die CCP so bald wie möglich ihre liquiden Finanzmittel auf ein akzeptables Niveau.
(5)  
Eine CCP überwacht bei der Überprüfung ihrer Modelle, Methoden und des Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos, wie häufig Testausnahmen auftreten, um Probleme umgehend und angemessen zu ermitteln und zu lösen.