Aktualisiert 12/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 28/04/2024

Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1247/2012 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um Inkohärenzen zu vermeiden, sollten alle Daten, die Transaktionsregistern nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übermittelt werden, unabhängig vom Transaktionsregister, von der Gegenpartei und von der Derivateart den gleichen Regeln, Standards und Formaten folgen. Für die Beschreibung eines Derivatgeschäfts sollte deshalb ein einheitlicher Datensatz verwendet werden.

(2)

Da OTC-Derivate in der Regel weder über die bestehenden, an den Finanzmärkten weit verbreiteten Kennziffern, wie die internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN), eindeutig identifiziert noch mit Hilfe der ISO-Kennziffer zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten (CFI) beschrieben werden können, muss eine neue universelle Identifikationsmethode entwickelt werden. Liegt eine einheitliche Produktkennziffer vor, die den Grundsätzen der Unverwechselbarkeit, Neutralität, Verlässlichkeit, Quelloffenheit, Skalierbarkeit und Zugänglichkeit entspricht, zu vertretbaren Kosten verfügbar ist, einem angemessenen Entscheidungsrahmen unterliegt und für den Gebrauch in der Union angenommen wird, so sollte diese verwendet werden. Liegt eine einheitliche Produktkennziffer, die diese Anforderungen erfüllt, nicht vor, sollte auf eine vorläufige Taxonomie zurückgegriffen werden.

(3)

Auch wenn es zurzeit keine marktweit standardisierte Kennziffer zur Identifizierung der Basiswerte in einem Korb gibt, sollte der Basiswert durch eine einheitliche Kennziffer identifiziert werden. Die Gegenparteien sollten deshalb zumindest angeben müssen, dass es sich bei dem Basiswert um einen Korb handelt, und so weit wie möglich die ISIN für standardisierte Indizes verwenden.

(4)

Um Kohärenz zu gewährleisten, sollten alle Parteien eines Derivatekontrakts durch eine einheitliche Kennziffer identifiziert werden. Um insbesondere für Kohärenz mit dem Bericht des Ausschusses für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems, CPSS) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organisation of Securities Commissions, IOSCO) über die Meldung und Aggregierung von Daten über OTC-Derivate zu sorgen, in dem Kennziffern für juristische Personen als Instrument für die Datenaggregierung beschrieben werden, sollte zur Identifikation aller finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien, Makler, zentralen Gegenparteien und Begünstigten eine für den Gebrauch in der EU angenommene globale oder vorläufige Kennziffer für juristische Personen verwendet werden, sobald sie vorliegt, die innerhalb eines Entscheidungsrahmens festzulegen ist, der mit den FSB-Empfehlungen zu Datenanforderungen vereinbar ist. Bei Kommissionsgeschäften sollten die Begünstigten als die natürlichen oder juristischen Personen ausgewiesen werden, auf deren Namen der Kontrakt geschlossen wurde.

(5)

Die von Drittländern und auch von den Transaktionsregistern selbst bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit praktizierten Verfahrensweisen sollten berücksichtigt werden. Um für die Gegenparteien eine kostengünstige Lösung zu gewährleisten und für Transaktionsregister das operationelle Risiko zu mindern, sollte das Datum des Meldebeginns nach verschiedenen Derivatekategorien gestaffelt werden, d. h. die Meldung sollte mit den am stärksten standardisierten Kategorien beginnen und dann allmählich auf die anderen Kategorien ausgeweitet werden. Die vor, zu oder nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossenen Derivatekontrakte, die zu oder nach dem Datum des Meldebeginns nicht mehr ausstehen, sind für Regulierungszwecke von eher untergeordneter Bedeutung. Dennoch müssen sie nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet werden. Um für solche Fälle eine effiziente und verhältnismäßige Melderegelung zu gewährleisten und der Schwierigkeit der Rekonstruktion von Daten beendeter Kontrakte Rechnung zu tragen, sollte für solche Meldungen eine längere Frist vorgesehen werden.

(6)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (3) hat die ESMA zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards offene öffentliche Anhörungen durchgeführt, potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzten ESMA-Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 201 vom 27.7.2012.

(3)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.