Aktualisiert 12/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 28/04/2024

Fassung vom: 11/04/2019
Änderungen (1)
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Artikel 3 - Identifikation von Gegenparteien und anderen juristischen Personen

Artikel 3

Identifikation von Gegenparteien und anderen juristischen Personen

Eine Kennziffer für die juristische Person wird in einer Meldung verwendet für:

a) Begünstigte, bei denen es sich um juristische Personen handelt,

b) Maklerfirmen,

c) zentrale Gegenparteien,

d) Clearingmitglieder,

e) Gegenparteien, bei denen es sich um juristische Personen handelt,

f) meldende Unternehmen.