Artikel 5
Meldebeginn
1. Kredit- und Zinsderivatkontrakte werden wie folgt gemeldet:
(a) wenn ein Transaktionsregister vor dem 1. April 2013 nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für diese Derivatekategorie registriert wurde, bis zum 1. Juli 2013;
(b) wenn vor dem oder am 1. April 2013 kein Transaktionsregister für diese Derivatekategorie registriert wurde, 90 Tage nach Registrierung eines Transaktionsregisters für diese Derivatekategorie gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
(c) wenn für diese Derivatekategorie bis zum 1. Juli 2015 kein Transaktionsregister nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert wurde, bis zum 1 Juli 2015; die Meldepflicht beginnt an diesem Tag und solange für diese Derivatekategorie kein Transaktionsregister registriert ist, werden die Kontrakte gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung an die ESMA gemeldet.
2. Nicht in Absatz 1 genannte Derivatkontrakte werden wie folgt gemeldet:
(a) wenn ein Transaktionsregister vor dem 1. Oktober 2013 nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für diese Derivatekategorie registriert wurde, bis zum 1. Januar 2014;
(b) wenn vor dem oder am 1. Oktober 2013 kein Transaktionsregister für diese Derivatekategorie registriert wurde, 90 Tage nach Registrierung eines Transaktionsregisters für diese Derivatekategorie gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
(c) wenn für diese Derivatekategorie bis zum 1. Juli 2015 kein Transaktionsregister nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert wurde, bis zum 1. Juli 2015; Die Meldepflicht beginnt an diesem Tag und solange für diese Derivatekategorie kein Transaktionsregister registriert ist, werden die Kontrakte gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung an die ESMA gemeldet.
3. Derivatkontrakte, die am 16. August 2012 ausstanden und bei Meldebeginn nach wie vor ausstehen, werden einem Transaktionsregister innerhalb von 90 Tagen nach Meldebeginn für die betreffende Derivatekategorie gemeldet.
4. Die folgenden Derivatkontrakte, die bei Meldebeginn für die betreffende Derivatekategorie nicht ausstehen, werden einem Transaktionsregister innerhalb von fünf Jahren nach diesem Datum gemeldet:
a) Derivatkontrakte, die vor dem 16. August 2012 geschlossen wurden und am 16. August 2012 nach wie vor ausstanden;
b) Derivatkontrakte, die am oder nach dem 16. August 2012 geschlossen wurden.
5. Für die Meldung der Angaben, die in Artikel 3 des delegierten Rechtsakts zur Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben, die den Transaktionsregistern gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu melden sind, genannt sind, wird der Meldebeginn um 180 Tage verlängert.