Artikel 5
1.
Für die Zwecke von Artikel 3 Buchstabe b muss der Campingdienst mindestens 20 Punkte oder — wenn gemeinschaftlich genutzte Dienstleistungen bereitgestellt werden — 24 Punkte erreichen.
2.
Die in Absatz 1 festgelegte geforderte Mindestpunktzahl erhöht sich wie folgt:
a)
3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Campingdienstes Mahlzeiten bereitstellt;
b)
3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Campingdienstes den Gästen Grünflächen zugänglich macht;
c)
3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Campingdienstes Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen anbietet, oder 5 Punkte, wenn diese Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen aus einem Wellness-Zentrum bestehen, das auch für andere Personen als Übernachtungsgäste zugänglich ist.