Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/03/2023
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Beschluss 2017/175

Artikel 2

Für den Zweck dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) 

Beherbergungsdienste“ bedeutet die entgeltliche Bereitstellung einer geschützten Übernachtungsmöglichkeit in Zimmern, die mindestens mit einem Bett ausgestattet sind, sowie von Privat- oder Gemeinschaftssanitäreinrichtungen für Touristen, Reisende und Langzeitübernachtungsgäste.

(2) 

Campingdienste“ bedeutet die entgeltliche Bereitstellung von für Zelte, Wohnanhänger, Wohnwagen, Wohnmobile, Bungalows und Appartements ausgestatteten Stellplätzen sowie von Privat- oder Gemeinschaftssanitäreinrichtungen für Touristen, Reisende und Langzeitübernachtungsgäste.

(3) 

Mahlzeiten“ bezeichnet die Bereitstellung des Frühstücks oder anderer Mahlzeiten.

(4) 

Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen“ bezeichnet Saunen, Schwimmbecken, Sporteinrichtungen und Wellness-Zentren, die für Gäste oder andere Personen oder beide Personengruppen zur Verfügung stehen.

(5) 

Grünflächen“ bezeichnet Parks, Gärten oder andere Außenbereiche, die Touristen, Reisenden und Langzeitübernachtungsgästen offen stehen.