Artikel 2
Für den Zweck dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Beherbergungsdienste“ bedeutet die entgeltliche Bereitstellung einer geschützten Übernachtungsmöglichkeit in Zimmern, die mindestens mit einem Bett ausgestattet sind, sowie von Privat- oder Gemeinschaftssanitäreinrichtungen für Touristen, Reisende und Langzeitübernachtungsgäste.
„Campingdienste“ bedeutet die entgeltliche Bereitstellung von für Zelte, Wohnanhänger, Wohnwagen, Wohnmobile, Bungalows und Appartements ausgestatteten Stellplätzen sowie von Privat- oder Gemeinschaftssanitäreinrichtungen für Touristen, Reisende und Langzeitübernachtungsgäste.
„Mahlzeiten“ bezeichnet die Bereitstellung des Frühstücks oder anderer Mahlzeiten.
„Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen“ bezeichnet Saunen, Schwimmbecken, Sporteinrichtungen und Wellness-Zentren, die für Gäste oder andere Personen oder beide Personengruppen zur Verfügung stehen.
„Grünflächen“ bezeichnet Parks, Gärten oder andere Außenbereiche, die Touristen, Reisenden und Langzeitübernachtungsgästen offen stehen.