Artikel 1
1.
Die Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ umfasst die Bereitstellung von Beherbergungsdiensten und Campingdiensten sowie die folgenden Zusatzleistungen unter der Leitung des Beherbergungsbetriebs:
(1)
(3)
(4)
Räumlichkeiten für Veranstaltungen wie Geschäftskonferenzen, Sitzungen oder Schulungen;
(5)
Sanitäreinrichtungen, Wasch- und Küchenräume oder Informationsstellen, die Touristen auf Campingplätzen, Reisenden und Langzeitübernachtungsgästen zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen.
2.
Verkehrsdienste und Vergnügungsreisen sind von der Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ ausgenommen.