Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/03/2023
Änderungen
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Artikel 1 - Beschluss 2017/175

Artikel 1

1.  

Die Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ umfasst die Bereitstellung von Beherbergungsdiensten und Campingdiensten sowie die folgenden Zusatzleistungen unter der Leitung des Beherbergungsbetriebs:

(1) 
(3) 
(4) 

Räumlichkeiten für Veranstaltungen wie Geschäftskonferenzen, Sitzungen oder Schulungen;

(5) 

Sanitäreinrichtungen, Wasch- und Küchenräume oder Informationsstellen, die Touristen auf Campingplätzen, Reisenden und Langzeitübernachtungsgästen zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen.

2.  
Verkehrsdienste und Vergnügungsreisen sind von der Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ ausgenommen.