Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/03/2023
Änderungen
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Artikel 4 - Beschluss 2017/175

Artikel 4

1.  
Für die Zwecke von Artikel 3 Buchstabe b muss der Beherbergungsbetrieb mindestens 20 Punkte erreichen.
2.  

Die gemäß Absatz 1 erforderliche Mindestpunktzahl erhöht sich wie folgt:

a) 

3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs Mahlzeiten bereitstellt;

b) 

3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs den Gästen Grünflächen zugänglich macht;

c) 

3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen anbietet, oder 5 Punkte, wenn diese Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen aus einem Wellness-Zentrum bestehen, das auch für andere Personen als Übernachtungsgäste zugänglich ist.