Artikel 4
1.
Für die Zwecke von Artikel 3 Buchstabe b muss der Beherbergungsbetrieb mindestens 20 Punkte erreichen.
2.
Die gemäß Absatz 1 erforderliche Mindestpunktzahl erhöht sich wie folgt:
a)
3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs Mahlzeiten bereitstellt;
b)
3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs den Gästen Grünflächen zugänglich macht;
c)
3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen anbietet, oder 5 Punkte, wenn diese Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen aus einem Wellness-Zentrum bestehen, das auch für andere Personen als Übernachtungsgäste zugänglich ist.