Artikel 3
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Beherbergungsbetrieb der Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses angehören und sämtliche nachstehend genannten Anforderungen sowie die im Anhang dieses Beschlusses genannten entsprechenden Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen erfüllen:
a)
Er erfüllt alle im Abschnitt A des Anhangs dieses Beschlusses festgelegten Kriterien;
b)
er erfüllt eine hinreichende Anzahl der in Abschnitt B des Anhangs dieses Beschlusses beschriebenen Kriterien, um die in den Artikeln 4 und 5 festgesetzten erforderlichen Punktzahlen zu erreichen.