Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/03/2023
Änderungen
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Artikel 3 - Beschluss 2017/175

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Beherbergungsbetrieb der Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses angehören und sämtliche nachstehend genannten Anforderungen sowie die im Anhang dieses Beschlusses genannten entsprechenden Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen erfüllen:

a) 

Er erfüllt alle im Abschnitt A des Anhangs dieses Beschlusses festgelegten Kriterien;

b) 

er erfüllt eine hinreichende Anzahl der in Abschnitt B des Anhangs dieses Beschlusses beschriebenen Kriterien, um die in den Artikeln 4 und 5 festgesetzten erforderlichen Punktzahlen zu erreichen.