Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 18/07/2022
Änderungen
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Artikel 7 - Beschluss 2016/1332

Artikel 7

(1)  
Abweichend von Artikel 6 werden vor dem Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses eingereichte Anträge auf Vergabe des Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Holzmöbel“ fallen, gemäß den in der Entscheidung 2009/894/EG festgelegten Bedingungen bewertet.
(2)  
Innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses eingereichte Anträge auf Vergabe des Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Holzmöbel“ fallen, können entweder auf Grundlage der in der Entscheidung 2009/894/EG festgelegten Kriterien oder auf Grundlage der im vorliegenden Beschluss festgelegten Kriterien erstellt werden.

Die Anträge werden gemäß den Kriterien bewertet, auf deren Grundlage sie erstellt wurden.

(3)  
EU-Umweltzeichen, die gemäß den in der Entscheidung 2009/894/EG festgelegten Kriterien vergeben wurden, können für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses verwendet werden.