Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 18/07/2022
Änderungen
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Artikel 1 - Beschluss 2016/1332

Artikel 1

(1)  
Die Produktgruppe „Möbel“ umfasst freistehende oder eingebaute Elemente in Gebäuden oder im Freien, deren Hauptfunktion darin besteht, Gegenstände aufzubewahren, abzulegen oder aufzuhängen und/oder Oberflächen bereitzustellen, auf bzw. an denen die Benutzer liegen, sitzen, essen, lernen oder arbeiten können. Die Gruppe umfasst privat und gewerblich genutztes Mobiliar für die Verwendung in privaten oder nicht privaten Umgebungen. Diese Definition umfasst auch Bettrahmen sowie Beine, Untergestelle und Kopfteile von Betten.
(2)  

Die folgenden Produkte fallen nicht in die Produktgruppe:

a) 

Bettmatratzen, die unter die im Beschluss 2014/391/EU der Kommission ( 1 ) festgelegten Kriterien fallen;

b) 

Produkte, deren Hauptfunktion nicht in der Verwendung gemäß Absatz 1 besteht, darunter Straßenlaternen, Geländer und Zäune, Leitern, Uhren, Spielplatzausrüstung, freistehende oder an der Wand befestigte Spiegel, Stromleitungen, Straßenpoller und zu Gebäuden gehörige Produkte wie Treppen, Türen, Fenster, Fußbodenbeläge und verkleidungen;

c) 

gebrauchte, nachgearbeitete, generalüberholte oder wiederaufgearbeitete Möbelprodukte;

d) 

Mobiliar, das in Fahrzeugen des öffentlichen oder privaten Verkehrs eingebaut ist;

e) 

Möbelprodukte die zu mehr als 5 Gewichtsprozent aus Materialien bestehen, die in der nachstehenden Aufzählung nicht genannt sind: Massivholz, Holzwerkstoffplatten, Kork, Bambus, Rattan, Kunststoffe, Metalle, Leder, beschichtete Gewebe, Textilien, Glas und Polster-/Füllmaterialien.


( 1 ) Beschluss 2014/391/EU der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen (ABl. L 184 vom 25.6.2014, S. 18).