Artikel 1
Die folgenden Produkte fallen nicht in die Produktgruppe:
Bettmatratzen, die unter die im Beschluss 2014/391/EU der Kommission ( 1 ) festgelegten Kriterien fallen;
Produkte, deren Hauptfunktion nicht in der Verwendung gemäß Absatz 1 besteht, darunter Straßenlaternen, Geländer und Zäune, Leitern, Uhren, Spielplatzausrüstung, freistehende oder an der Wand befestigte Spiegel, Stromleitungen, Straßenpoller und zu Gebäuden gehörige Produkte wie Treppen, Türen, Fenster, Fußbodenbeläge und verkleidungen;
gebrauchte, nachgearbeitete, generalüberholte oder wiederaufgearbeitete Möbelprodukte;
Mobiliar, das in Fahrzeugen des öffentlichen oder privaten Verkehrs eingebaut ist;
Möbelprodukte die zu mehr als 5 Gewichtsprozent aus Materialien bestehen, die in der nachstehenden Aufzählung nicht genannt sind: Massivholz, Holzwerkstoffplatten, Kork, Bambus, Rattan, Kunststoffe, Metalle, Leder, beschichtete Gewebe, Textilien, Glas und Polster-/Füllmaterialien.
( 1 ) Beschluss 2014/391/EU der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen (ABl. L 184 vom 25.6.2014, S. 18).