Artikel 2
Für den Zweck dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
„Anilinleder“ gemäß der Definition in EN 15987 Leder, dessen natürlicher Narben deutlich und vollständig ist, wobei die Zurichtungsdicke eines jeglichen Oberflächenüberzuges mit einer unpigmentierten Zurichtung kleiner als oder gleich 0,01 mm ist;
„Semianilinleder“ gemäß der Definition in EN 15987 Leder, das mit einer Zurichtung versehen wurde, die Pigmente in einer so geringen Menge enthält, dass der natürliche Narben noch deutlich sichtbar ist;
„pigmentiertes Leder und pigmentiertes Spaltleder“ gemäß der Definition in EN 15987 Leder oder Spaltleder, dessen natürlicher Narben oder Oberfläche vollständig mit einer Pigmente enthaltenden Zurichtung bedeckt ist;
„Lackleder und Lackspaltleder“ gemäß der Definition in EN 15987 Leder bzw. Spaltleder mit im Allgemeinen spiegelähnlicher Oberfläche, die erreicht wird, indem das Leder mit einer Schicht aus pigmentierten oder nicht pigmentierten Lacken oder synthetischen Harzen überzogen wird, deren Dicke ein Drittel der Gesamtdicke des Produktes nicht überschreitet;
„beschichtetes Leder und beschichtetes Spaltleder“ gemäß der Definition in EN 15987 Leder bzw. Spaltleder, bei dem der auf die Außenseite aufgebrachte Oberflächenüberzug ein Drittel der Gesamtdicke des Produkts nicht überschreitet, jedoch eine Dicke von mehr als 0,15 mm hat;
„flüchtige organische Verbindung“ (VOC) gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa, die in einer Kapillarsäule bis zu einschließlich Tetradecan (C14H30) eluiert;
„halbflüchtige organische Verbindung“ (SVOC) eine organische Verbindung mit einem Siedepunkt über 250 °C und unter 370 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa, die in einer Kapillarsäule im Retentionszeitfenster von n-Tetradecan (C14H30) bis zu einschließlich n-Docosan (C22H46) eluiert;
„Recyclatgehalt“ den Masseanteil des recycelten Materials in einem Produkt oder einer Verpackung. Gemäß der Definition in ISO 14021 dürfen als Recyclatgehalt nur Abfälle vor Gebrauch und Abfälle nach Gebrauch in Betracht gezogen werden;
„Abfall vor Gebrauch“ gemäß der Definition in ISO 14021 Material, das beim Herstellungsverfahren aus dem Abfallstrom abgetrennt wird. Nicht enthalten ist die Wiederverwendung von Materialien aus Nachbearbeitung, Nachschliff oder Schrott, die im Verlauf eines technischen Verfahrens entstehen und im selben Prozess wieder verwendet werden können. Auch Holzreste, Holzschnitzel und Fasern aus Holzeinschlags- und Sägemühlentätigkeiten sind ausgenommen;
„Abfall nach Gebrauch“ gemäß der Definition in ISO 14021 Material aus Haushalten, gewerblichen und industriellen Einrichtungen oder Instituten (die Endverbraucher des Produktes sind), das nicht mehr länger für den vorgesehenen Zweck verwendet werden kann. Darin enthalten ist zurückgeführtes Material aus der Lieferkette;
„zurückgewonnenes/verwertetes Material“ gemäß der Definition in ISO 14021 Material, das andernfalls als Abfall entsorgt oder zur Energierückgewinnung verwendet worden wäre, stattdessen jedoch gesammelt und als Materialeinsatz zurückgewonnen [verwertet] und an Stelle von neuem Primärmaterial für ein Recycling- oder Herstellungsverfahren verwendet wird;
„recyceltes Material“ Material, das gemäß der Definition in ISO 14021 aus zurückgewonnenem/verwertetem Material mithilfe eines Herstellungsverfahrens aufbereitet und zu einem Endprodukt oder zu einem Bestandteil eines Endproduktes verarbeitet wurde. Holzreste, Holzschnitzel und Fasern aus Holzeinschlags- und Sägemühlentätigkeiten sind allerdings ausgenommen;
„Holzwerkstoffplatten“ Platten, die durch eines von mehreren verschiedenen Verfahren aus Holzfasern unter Zusatz von Bindeharzen oder Klebstoffen unter Druck und Hitze hergestellt werden;
„OSB-Platte“ („Oriented Strand Board“) gemäß der Definition in EN 300 eine aus langen, schlanken Holzspänen (Strands) und einem Bindemittel gefertigte Mehrschichtspanplatte. Die Strands in den Außenschichten sind parallel zur Plattenlänge oder breite; die Strands in der Mittelschicht bzw. in den Mittelschichten können zufällig angeordnet sein oder sind im Allgemeinen rechtwinklig zu den Strands der Außenschichten ausgerichtet;
„Spanplatte“ gemäß der Definition in EN 309 einen plattenförmigen Holzwerkstoff, hergestellt durch Verpressen unter Hitzeeinwirkung von kleinen Teilen aus Holz (z. B. Holzspänen, Hobelspänen, Sägespänen) und/oder anderen lignozellulosehaltigen Teilchen (z. B. Flachsschäben, Hanfschäben, Bagasse) mit Klebstoffen;
„Sperrholz“ gemäß der Definition in EN 313 einen Holzwerkstoff aus einem Verbund miteinander verklebter Lagen, wobei die Faserrichtungen aufeinanderfolgender Lagen meistens rechtwinklig zueinander verlaufen. Je nach Struktur des Sperrholzes (z. B. Furniersperrholz, Mittellagensperrholz (Tischlerplatten), symmetrisches Sperrholz) oder nach seiner häufigsten Verwendung (z. B. Bootsbausperrholz) können verschiedene Sperrholz-Unterkategorien unterschieden werden;
„Faserplatten“ eine weit gefasste Kategorie von Plattenarten, die in EN 316 und EN 622 definiert sind und die aufgrund ihre physikalischen Eigenschaften und ihres Herstellungsverfahrens in die Unterkategorien harte Platten, mittelharte Platten und poröse Platten sowie Platten nach dem Trockenverfahren unterteilt werden;
„leicht biologisch abbaubarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden (OECD 301 A, ISO 7827, OECD 301 B, ISO 9439, OECD 301 C, OECD 301 D, ISO 10708, OECD 301 E, OECD 301 F und ISO 9408) innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder zu 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung führt;
„inhärent biologisch abbaubarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden (ISO 14593, OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B, ISO 9888, OECD 302 C) innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder zu 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung führt;
„Veredelungsprozesse“ Verfahren, bei denen die Oberfläche eines Materials mit einem Überzug oder einer Beschichtung versehen wird. Mögliche Verfahren sind die Aufbringung von Farben, Aufdrucken, Lacken, Furnieren, Laminaten, imprägnierten Papieren und Veredelungsfolien;
„Biozidprodukt“ gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ):
„Holzschutzmittel“ gemäß der vom Europäischen Komitee für Normung vereinbarten Definition (Quelle: CEN/TC 38 „Dauerhaftigkeit von Holz und Holzwerkstoffen“) ein Biozidprodukt, das in einer Oberflächenbehandlung (z. B. Auftragung per Sprühen oder mit Pinsel) oder in tief eindringenden Verfahren (z. B. Vakuum-Druck, Doppelvakuum) auf Holz (d. h. Rundholz, das in der Sägemühle für gewerbliche Zwecke und für alle nachfolgenden Verwendungen des Holzes und der Holzwerkstoff-Produkte angeliefert wird) oder auf fertige Holzwerkstoff-Produkte aufgebracht wird oder das auf Nicht-Holz-Substrate (z. B. Mauerwerk und Gebäudefundamente) ausschließlich zum Schutz angrenzender Holz- oder Holzwerkstoffprodukte vor dem Befall durch holzzerstörende Organismen (z. B. Braunfäule und Termiten) aufgebracht wird;
„Formaldehyd-Klasse E1“ eine in allen EU-Mitgliedstaaten verwendete Klassifizierung für formaldehydhaltige Holzwerkstoffplatten auf der Grundlage der Formaldehydabgabe. Nach der Definition in Anhang B der Norm EN 13986 wird eine Holzwerkstoffplatte als E1 eingestuft, wenn die Abgabe nach einer gemäß EN 717-1 durchgeführten 28-tägigen Kammerprüfung einer Fließgleichgewichtskonzentration von 0,1 ppm (0,124 mg/m3) Formaldehyd oder weniger entspricht, oder wenn bei einer Messung gemäß EN 120 in absolut trockenen Platten ein Formaldehydgehalt von 8 mg/100 g oder weniger ermittelt wird oder wenn nach dem Verfahren gemäß EN 717-2 eine Abgabe von 3,5-8,0 mg/m2h oder weniger bzw. bei einer Messung nach demselben Verfahren, aber innerhalb von drei Tagen nach der Herstellung, eine Abgabe von 5,0-12,0 mg/m2h oder weniger festgestellt wird;
„beschichtetes Gewebe“ (beschichtetes textiles Flächengebilde) gemäß der Definition in EN 13360 textiles Flächengebilde mit auf einer oder auf beiden Seiten anhaftender, vollständig durchgehender Schicht aus Kautschuk und/oder Kunststoff; dies umfasst auch Polsterbezugsmaterialien, die üblicherweise als „Kunstleder“ bezeichnet werden;
„natürliche Fasern“ Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern, Flachs- und sonstige Bastfasern sowie Woll- und sonstige Keratinfasern;
„synthetische Fasern“ Acryl-, Elastan-, Polyamid-, Polyester- und Polypropylenfasern;
„künstliche Zellulosefasern“ Lyocell-, Modal- und Viskosefasern;
„Polsterung“ die Materialien, die beim Beziehen, Füllen und Ausstopfen von Sitz-, Liege- und sonstigen Möbelprodukten verwendet werden; dies kann Bezugsmaterialien wie Leder, beschichtete Gewebe und Textilien sowie Füllmaterialien wie flexible Polymerschaumstoffe auf Basis von Kautschuklatex und Polyurethan umfassen;
„Stoff“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
„Gemisch“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen;
„Bestandteil“ starre und separate Einheiten, deren Form und Gestalt vor der Montage des Endprodukts in seiner vollständig funktionellen Form nicht geändert werden müssen, obwohl sich ihre Position im Rahmen der Nutzung des Endprodukts ändern kann; dies umfasst Scharniere, Schrauben, Rahmen, Schubladen, Räder und Fachböden;
„verwendete Materialien“ Materialien, deren Form und Gestalt sich vor der Montage der Möbel oder im Rahmen der Nutzung des Möbelprodukts ändern kann; dies umfasst Textilien, Leder, beschichtete Gewebe und Polyurethan-Schaumstoffe, die/das für die Polsterung eingesetzt werden/wird. Geliefertes Holz kann als verwendetes Material betrachtet werden, das jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zersägt und einer Behandlung unterzogen wird, um in einen Bestandteil umgewandelt zu werden.
( 2 ) Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).