Artikel 3
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Produkt der Produktgruppe „Möbel“ gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses angehören und den im Anhang genannten Umweltkriterien sowie den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Möbel entsprechen.