Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 18/07/2022
Änderungen
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Artikel 3 - Beschluss 2016/1332

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Produkt der Produktgruppe „Möbel“ gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses angehören und den im Anhang genannten Umweltkriterien sowie den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Möbel entsprechen.