Artikel 5
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ein Produkt, das der Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 angehört, und die zugehörigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind im Anhang festgelegt.