Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/12/2020
Änderungen
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Artikel 4 - Beschluss 2014/350/EU

Artikel 4

Füllmaterialien, die nicht aus Textilfasern bestehen, müssen die Beschränkungen gemäß Kriterium 10 im Anhang erfüllen, die sich auf Hilfsstoffe, Tenside, Biozide und Formaldehyd beziehen.