Anlage 1
LISTE DER STOFFE MIT VERWENDUNGSBESCHRÄNKUNGEN BEI TEXTILIEN MIT DEM EU-UMWELTZEICHEN
Diese Liste enthält die Beschränkungen, die für die folgenden Produktionsstufen der Lieferkette von Textilien gelten:
Spinnen von Fasern und Garn
Bleichen und Vorbehandlung
Färbereien
Druckverfahren
Veredelungsverfahren
alle Produktionsstufen
Enderzeugnis
Auch für das Enderzeugnis gelten verschiedene Beschränkungen unter Buchstabe g, für die analytische Prüfungen erforderlich sein können.
a) Für das Spinnen und Weben von Fasern und Garn geltende Beschränkungen
Stoffgruppe |
Umfang der Beschränkung |
Grenzwerte |
Prüfungsanforderungen |
i) Auf Fasern und Garne aufgebrachte Schlichtemittel Anwendbarkeit: Spinnverfahren |
Mindestens 95 % (Trockengewicht) der Bestandteile müssen leicht biologisch abbaubar sein. In allen Fällen ist die Summe der einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen. |
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Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, gestützt durch Ergebnisse von OECD- oder ISO-Methoden Prüfmethode: OECD 301 A, ISO 7827 OECD 301 B, ISO 9439 OECD 301 C, (2) OECD 301 D, ISO 10708 OECD 301 E, OECD 301 F, ISO 9408 |
ii) Zusatzmittel für Spinnlösungen, Spinnzusatzmittel und Zubereitungen für das Primärspinnen (einschließlich Kardieröle, Spinnappreturen und -öle) Anwendbarkeit: Primärspinnverfahren |
Mindestens 90 % (Trockengewicht) der Bestandteile müssen leicht biologisch abbaubar, inhärent biologisch abbaubar oder in Kläranlagen eliminierbar sein. In allen Fällen ist die Summe der einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen. |
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Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, gestützt durch Ergebnisse von OECD- oder ISO-Methoden Prüfmethode: Für Prüfungen auf leichte biologische Abbaubarkeit siehe Buchstabe a Ziffer ii. Zulässige Prüfungen auf inhärente biologische Abbaubarkeit sind: ISO 14593 OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B, ISO 9888 OECD 302 C, Prüfungen auf Eliminierbarkeit: OECD 303A/B ISO 11733 |
b) Für Bleichmittel geltende Beschränkungen
Stoffgruppe |
Umfang der Beschränkung |
Grenzwerte |
Prüfungsanforderungen |
Bleichen von Garnen, Stoffen und Enderzeugnissen Anwendbarkeit: alle Faserarten |
Zum Bleichen von Garnen, Geweben, Gestricken und Enderzeugnissen dürfen keine Chlorbleichmittel verwendet werden; ausgenommen sind künstliche Zellulosefasern. |
entfällt |
Prüfung: Erklärung, dass diese Stoffe in den einzelnen Produktionsstufen nicht verwendet werden |
c) Für Färbereien geltende Beschränkungen
Stoffgruppe |
Umfang der Beschränkung |
Grenzwerte |
Prüfungsanforderungen |
i) Halogenierte Carrier Anwendbarkeit: Polyester, Polyester-Woll-Gemische, Acryl und Polyamid, wenn Dispersionsfarbstoffe verwendet werden. |
Halogenierte Färbebeschleuniger (Carrier) dürfen nicht zum Färben von synthetischen Fasern und Stoffen oder von Polyester-Woll-Gemischen verwendet werden. Beispiele für Carrier sind 1,2-Dichlorbenzol, 1,2,4-Trichlorbenzol, Chlorphenoxyethanol. |
entfällt |
Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt |
ii) Azofarbstoffe Anwendbarkeit: Aufbringung der Farben in Anlage 2 auf Acryl, Baumwolle, Polyamid, Wollfasern, Gestricke und Gewebe |
Azofarbstoffe, die bekanntermaßen krebserzeugende aromatische Amine abspalten können, dürfen nicht verwendet werden. Anlage 2 enthält eine Liste der beschränkten Arylamine und eine indikative Liste von Azofarbstoffen, die diese Arylamine abspalten können. Die letztgenannte Liste sollte als Leitfaden für nicht zu verwendende Farbstoffe genutzt werden. Der Grenzwert für Arylamine gilt für das Enderzeugnis. |
30 mg/kg für jedes Amin (1) |
Prüfung: Prüfung des Enderzeugnisses gemäß Spezifizierung Prüfmethode: EN 14362-1 und 3 |
iii) Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe Anwendbarkeit: alle Erzeugnisse |
Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden. Anlage 2 enthält eine Liste der krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Farbstoffe, die nicht verwendet werden dürfen. |
entfällt |
Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt |
iv) Potenziell sensibilisierende Farbstoffe Anwendbarkeit: Polyester, Acryl, Polyamid Elastische oder dehnbare Kleidungsstücke, die direkt mit der Haut in Berührung kommen, oder Unterwäsche |
Potenziell sensibilisierende Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden. Anlage 2 enthält eine Liste der sensibilisierenden Farbstoffe, die nicht verwendet werden dürfen. |
Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt |
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v) Beizenfarbstoffe auf Chrombasis Anwendbarkeit: Wolle, Polyamid |
Beizenfarbstoffe auf Chrombasis dürfen nicht verwendet werden. |
entfällt |
Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt |
vi) Metallkomplexfarbstoffe Anwendbarkeit: Polyamid, Wolle, Zellulosefasern |
Metallkomplexfarbstoffe auf Basis von Kupfer, Chrom und Nickel sind nur zulässig für das Färben von — Wollfasern — Polyamidfasern — Mischungen von Wolle und/oder Polyamid mit künstlichen Zellulosefasern |
entfällt |
Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt |
(1)
Es sind Maßnahmen zu treffen, um falsch positive Ergebnisse für 4-Aminoazobenzol zu vermeiden. |
d) Für Druckverfahren geltende Beschränkungen
Druck |
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i) Farbstoffe und Pigmente |
Farbstoffe und Pigmente, die für das Bedrucken von mit dem Umweltzeichen versehenen Textilien verwendet werden, müssen die für Färbereien geltenden Beschränkungen einhalten (Abschnitt c dieser Anlage). |
Siehe Beschränkungen für Färbereien (Buchstabe c) |
Prüfung: Wie für Färbereien vorgeschrieben |
ii) Druckpasten Anwendbarkeit: wenn gedruckt wird |
Druckpasten dürfen nicht mehr als 5 % flüchtige organische Verbindungen (VOC) enthalten. Hierzu können gehören: — aliphatische Kohlenwasserstoffe (C10 — C20) — Monomere wie Acrylate, Vinylacetate, Styrole — Monomere wie Acrylnitril, Acrylamid, Butadien — Alkohole, Ester, Polyole — Formaldehyd — Phosphorsäureester — Benzol als Verunreinigung höherer Kohlenwasserstoffe — Ammoniak (z. B. Harnstoffzersetzung, Biuretreaktion) |
VOC-Gehalt < 5,0 Gewichtsprozent |
Prüfung: Erklärung des Antragstellers, dass kein Druck stattgefunden hat, oder Erklärung der Druckerei, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt und/oder Berechnungen für die Druckpaste |
iii) Plastisol-Bindemittel Anwendbarkeit: wenn gedruckt wird |
„Plastisol“-Zusatzstoffe zu Druckbindemitteln, einschließlich PVC und beschränkte Phthalate, dürfen nicht verwendet werden. |
entfällt |
Prüfung: Erklärung des Antragstellers, dass kein Druck stattgefunden hat, oder Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt für Zusatzstoffe |
e) Für Veredelungsverfahren geltende Beschränkungen
Funktionale Veredelungen, Behandlungen und Additive |
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i) Biozide Veredelungen, die den Enderzeugnissen biozide Eigenschaften verleihen Anwendbarkeit: alle Erzeugnisse |
Biozidprodukte (im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)) dürfen nicht in Fasern, Gewebe oder das Enderzeugnis eingearbeitet werden, um diesen biozide Eigenschaften zu verleihen. Häufige Beispiele sind Triclosan, Nanosilber, zinkorganische Verbindungen, zinnorganische Verbindungen, Dichlorphenyl(ester)-Verbindungen, Benzimidazol-Derivative und Isothiazolinone. |
entfällt |
Prüfung: Erklärung des Antragstellers, dass diese Stoffe nicht verwendet werden |
ii) Antifilz- und Schrumpffreiausrüstung Anwendbarkeit: wenn angewendet |
Halogenierte Stoffe oder Zubereitungen dürfen nur für Wollstränge und lose gewaschene Wolle verwendet werden. |
entfällt |
Prüfung: Erklärung von Wollverarbeitern, dass diese Stoffe nicht verwendet werden |
iii) Wasser-, schmutz- und ölabweisende Ausrüstung Anwendbarkeit: wenn angewendet, um die Funktion zu verleihen |
Fluorierte wasser-, schmutz- und ölabweisende Mittel dürfen nicht verwendet werden. Hierzu gehören perfluorierte und polyfluorierte Mittel. Nicht fluorierte Mittel müssen leicht und/oder endgültig biologisch abbaubar sein oder dürfen in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sein. Außerdem müssen sie das Gebrauchstauglichkeitskriterium 25a erfüllen. |
entfällt |
Prüfung: Erklärung der Veredelungsbetriebe, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt für die verwendeten Imprägniermittel Prüfmethode: entfällt |
iv) Flammschutzmittel Anwendbarkeit: wenn angewendet und gemäß Angaben für Synergisten |
Die folgenden Flammschutzmittel dürfen nicht verwendet werden: HBCDD — Hexabromcyclododecan PeBDE — Pentabromdiphenylether OcBDE — Octabromidiphenylether DecaBDE — Decabromdiphenylether PBBs — Polybromierte Biphenyle TEPA — Tris(aziridinyl)-phosphinoxid TRIS — Tris-(2,3-dibrompropyl)phosphat TCEP — Tris-(2,chlorethyl)phosphat Paraffin, C10-C13, chloriert (SCCP) |
entfällt |
Prüfung: Erklärung, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt |
Für den Synergisten Antimontrioxid (H351) besteht eine Ausnahme für die Verwendung als Synergist für die Rückenbeschichtung von Heimtextilien unter der Bedingung, dass das Erzeugnis flammhemmend sein muss und Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. |
8-Stundendurchschnittswert Emissionsgrenzwert für 0,50 mg/m3 |
Prüfung: Der Veredelungsbetrieb muss Überwachungsdaten vorlegen, wenn Antimontrioxid verwendet wird. |
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f) Für alle Produktionsstufen geltende Beschränkungen
Besonders besorgniserregende Stoffe |
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i) Stoffe, die auf der Vorschlagsliste der Europäischen Chemikalienagentur stehen Anwendbarkeit: alle Erzeugnisse |
Besonders besorgniserregende Stoffe, für die gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) festgestellt wurde, dass sie die Kriterien des Artikels 57 derselben Verordnung erfüllen und die auf der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Vorschlagsliste für eine eventuelle Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung („Vorschlagsliste“) stehen, dürfen — sofern keine Ausnahme gewährt wurde — nicht im Enderzeugnis enthalten sein, weder um dem Enderzeugnis eine bestimmte Funktion zu verleihen noch, weil sie in einer der Produktionsphasen absichtlich verwendet wurden. Die derzeitige Vorschlagsliste ist zu finden unter: http://echa.europa.eu/web/guest/candidate-list-table Für als besonders besorgniserregend identifizierte Stoffe, die auf der Liste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 stehen und die in dem Artikel oder einem homogenen Teil des Artikels in Konzentrationen von mehr als 0,10 % vorhanden sind, wird keine Ausnahme vom Verwendungsverbot in diesem Kriterium gewährt. |
entfällt |
Prüfung: Erklärung jeder Produktionsstufe und der jeweiligen Chemikalienlieferanten, dass die Vorschriften eingehalten werden |
Detergenzien, Tenside, Weichspüler und Komplexbildner |
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ii) Alle Detergenzien, Tenside, Weichspüler und Komplexbildner Anwendbarkeit: alle Nassverfahren |
Mindestens 95 % des Gesamtgewichts aller in jeder Nassbehandlungsanlage eingesetzten Weichspüler, Komplexbildner, Detergenzien und Tenside müssen — unter aeroben Bedingungen leicht biologisch abbaubar oder — inhärent biologisch abbaubar und/oder — in Kläranlagen eliminierbar sein. Angaben zur biologischen Abbaubarkeit sind der neuesten Fassung der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe zu entnehmen: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf |
entfällt |
Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt und/oder Ergebnisse von OECD- oder ISO-Prüfmethoden Prüfmethode: Siehe Schlichte- und Spinnmittel (Anlage 1 Buchstabe a Ziffern i/ii) |
iii) Nichtionische und kationische Detergenzien und Tenside Anwendbarkeit: alle Nassverfahren |
In Nassbehandlungsanlagen verwendete nichtionische und kationische Detergenzien und Tenside, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gewässergefährdend eingestuft sind, müssen unter anaeroben Bedingungen endgültig biologisch abbaubar sein Angaben zur biologischen Abbaubarkeit sind der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe zu entnehmen: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf |
entfällt |
Prüfung: Erklärung gemäß Sicherheitsdatenblatt und/oder von Chemikalienlieferanten, gestützt durch Ergebnisse von OECD- oder ISO-Prüfmethoden Prüfmethode: EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 OECD 311 |
Hilfsstoffe |
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iv) In Zubereitungen und Formulierungen verwendete Hilfsstoffe Anwendbarkeit: alle Erzeugnisse |
Die folgenden Stoffe dürfen in Zubereitungen oder Formulierungen für Textilien nicht verwendet werden und im Enderzeugnis nicht in über den Grenzwerten liegenden Mengen vorhanden sein: Nonylphenol, gemischte Isomere 4-Nonylphenol 4-Nonylphenol, verzweigt Octylphenol 4-Octylphenol 4-tert-Octylphenol |
25 mg/kg Gesamtsumme |
Prüfung: Prüfung des Enderzeugnisses Prüfmethode: Lösungsmittelextraktion gefolgt von LCMS |
Alkylphenolethoxylate (APEO) und ihre Derivate: Polyoxyethyliertes Octylphenol Polyoxyethyliertes Nonylphenol Polyoxyethyliertes p-Nonylphenol |
Prüfung: Prüfung des Enderzeugnisses Prüfmethode: ISO 18254 |
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Die folgenden Stoffe dürfen nicht in Zubereitungen oder Formulierungen für Textilien verwendet werden: Bis-(hydriertes Talgalkyl)-dimethylammoniumchlorid (DTDMAC) Distearyldimethylammoniumchlorid (DSDMAC) Di(gehärtetes Talg)-dimethylammoniumchlorid (DHTDMAC) Ethylendiamintetraacetat (EDTA) Diethylentriaminpentaacetat (DTPA) 4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol 1-Methyl-2-pyrrolidon Nitrilotriessigsäure (NTA) |
entfällt |
Prüfung: Erklärung von Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt, alle Produktionsstufen |
g) Für das Enderzeugnis geltende Beschränkungen
i) Ausnahmen für besonders besorgniserregende Stoffe, die auf der Kandidatenliste stehen Anwendbarkeit: Elastan, Acryl |
N,N-Dimethylacetamid (127-19-5) Für Enderzeugnisse, die Elastan und Acryl enthalten, gelten folgende Grenzwerte: |
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Prüfung: Prüfung des Enderzeugnisses Prüfmethode: Lösungsmittelextraktion, GCMS oder LCMS |
— Erzeugnisse für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren |
0,001 Gewichtsprozent |
||
— Erzeugnisse, die direkt mit der Haut in Berührung kommen |
0,005 Gewichtsprozent |
||
— Kleidungsstücke mit begrenztem Hautkontakt und Heimtextilien |
0,005 Gewichtsprozent |
||
ii) Formaldehydrückstände Anwendbarkeit: Alle Erzeugnisse für Kleidungsstücke mit Pflegeleichtausrüstung (auch Bügelfrei- und Knitterarmausrüstung genannt) gelten besondere Bedingungen. |
Für Formaldehydrückstände aus Pflegeleichtausrüstungen gelten folgende Grenzwerte: |
|
Prüfung: Bei Erzeugnissen mit Pflegeleichtausrüstung Prüfung des Enderzeugnisses. Für alle anderen Erzeugnisse ist eine Erklärung über die Nichtverwendung erforderlich. Prüfmethode: EN ISO 14184-1 |
— Erzeugnisse für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren |
16 ppm |
||
— alle Erzeugnisse, die direkt mit der Haut in Berührung kommen |
16 ppm |
||
— Kleidungsstücke mit begrenztem Hautkontakt und Heimtextilien |
75 ppm |
||
iii) Biozide zum Schutz der Textilien während der Beförderung und Lagerung Anwendbarkeit: alle Erzeugnisse |
Es dürfen nur Biozidprodukte verwendet werden, die Wirkstoffe enthalten, die nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zugelassen sind. Die Antragsteller sollten die aktuelle Liste der zugelassenen Stoffe konsultieren: https://echa.europa.eu/web/guest/information-on-chemicals/biocidal-active-substances Für die folgenden Stoffe gelten Beschränkungen: — Chlorphenole (ihre Salze und Ester) — polychlorierte Biphenyle (PCB) — zinnorganische Verbindungen, einschließlich TBT, TPhT, DBT und DOT — Dimethylfumarat (DMFu) |
entfällt |
Prüfung: Erklärung, dass diese Stoffe vor der Beförderung und Lagerung nicht verwendet wurden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt |
iv) Extrahierbare Metalle Anwendbarkeit: alle Erzeugnisse mit unterschiedlichen Grenzwerten für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren |
Die folgenden Grenzwerte gelten für Erzeugnisse, die für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren bestimmt sind: |
mg/kg |
Prüfung: Prüfung des Enderzeugnisses Prüfmethode: Extraktion — EN ISO 105-E04-2013 (saure Transpirationslösung) Nachweis — ICP-MS oder ICP-OES |
Antimon (Sb) |
30,0 |
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Arsen (As) |
0,2 |
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Cadmium (Cd) |
0,1 |
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Chrom (Cr) |
|
||
— mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien |
1,0 |
||
— alle anderen Textilien |
0,5 |
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Kobalt (Co) |
1,0 |
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Kupfer (Cu) |
25,0 |
||
Blei (Pb) |
0,2 |
||
Nickel (Ni) |
|
||
— mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien |
1,0 |
||
— alle anderen Textilien |
0,5 |
||
Quecksilber (Hg) |
0,02 |
||
Die folgenden Grenzwerte gelten für alle anderen Erzeugnisse, einschließlich Heimtextilien: |
mg/kg |
Prüfung: Prüfung des Enderzeugnisses Prüfmethode: Extraktion — DIN EN ISO 105-E04-2013 (saure Transpirationslösung) Nachweis — ICP-MS oder ICP-OES |
|
Antimon (Sb) |
30,0 |
||
Arsen (As) |
1,0 |
||
Cadmium (Cd) |
0,1 |
||
Chrom (Cr) |
|
||
— mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien |
2,0 |
||
— alle anderen Textilien |
1,0 |
||
Kobalt (Co) |
|
||
— mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien |
4,0 |
||
— alle anderen Textilien |
1,0 |
||
Kupfer (Cu) |
50,0 |
||
Blei (Pb) |
1,0 |
||
Nickel (Ni) |
1,0 |
||
Quecksilber (Hg) |
0,02 |
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v) Beschichtungen, Laminate und Membrane Anwendbarkeit: wenn in die Struktur des Textilerzeugnisses eingearbeitet |
Polymere dürfen keine der folgenden Phthalate enthalten: DEHP (Bis(2-ethylhexyl)phthalat) BBP (Butylbenzylphthalat) DBP (Dibutylphthalat) DMEP (Bis(2-methoxyethyl)phthalat) DIBP (Diisobutylphthalat) DIHP (Di-C6-8-verzweigte Alkyphthalate) DHNUP (Di-C7-11-verzweigte Alkylphthalate) DHP (Di-n-hexylphthalat) |
Gesamtsumme 0,10 Gewichts-prozent |
Prüfung: Erklärung der Polymerhersteller, dass die Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblätter für die in der Formulierung verwendeten Plastifiziermittel. Liegen die Informationen nicht vor, können Prüfungen erforderlich sein. Prüfmethode: EN ISO 14389 |
Membrane und Laminate aus Fluorpolymeren dürfen für Outdoor-Bekleidung verwendet werden. Sie dürfen nicht unter Verwendung von PFOA oder ihren höheren Homologen, gemäß OECD-Definition, hergestellt werden. |
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Prüfung: Erklärung des Herstellers der Membran oder des Laminats, dass die Vorschriften bei der Polymerproduktion eingehalten werden. |
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vi) Zubehör wie Knöpfe, Nieten und Reißverschlüsse Anwendbarkeit: wenn in die Struktur des Kleidungsstücks eingearbeitet |
Für Zubehör aus Metall: |
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Prüfung: Prüfung der Zusammensetzung der Metallkomponenten Prüfmethoden: Für die Migration von Nickel EN 12472-2005 EN 1811-1998+A1-2008 Für andere Metalle Nachweis — GC-ICP-MS |
Für nickelhaltige Legierungen, die in direktem und längerem Kontakt mit der Haut sind, gilt ein Migrationsgrenzwert. |
Nickel 0,5 μg/cm2/Woche |
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Darüber hinaus sind Untersuchungen auf die folgenden Metalle durchzuführen, für die die nachstehenden Grenzwerte gelten: |
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Blei (Pb) |
90 mg/kg |
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Cadmium (Cd) |
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— für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren bestimmte Erzeugnisse: |
50 mg/kg |
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— alle anderen Erzeugnisse einschließlich Heimtextilien: |
100 mg/kg |
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Chrom (Cr), wenn Teile verchromt sind |
60 mg/kg |
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Quecksilber (Hg) |
60 mg/kg |
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Die folgenden Phthalate dürfen in Kunststoffzubehörteilen nicht verwendet werden: — DEHP (Bis(2-ethylhexyl)phthalat) — BBP (Butylbenzylphthalat) — DBP (Dibutylphthalat) — DMEP (Bis(2-methoxyethyl)phthalat) — DIBP (Diisobutylphthalat) — DIHP (Di-C6-8-verzweigte Alkylphthalate) — DHNUP (Di-C7-11-verzweigte Alkylphthalate) — DHP (Di-n-hexylphthalat) Die folgenden Phthalate dürfen nicht in Kinderkleidung verwendet werden, wenn die Gefahr besteht, dass das Zubehörteil in den Mund genommen wird (z. B. Reißverschlusshaken): — DINP (Diisononylphthalat) — DIDP (Diisodecylphthalat) — DNOP (Di-n-octylphthalat) |
entfällt |
Prüfung: Für die Kunststoffformulierungen ist ein Sicherheitsdatenblatt vorzulegen. |
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