Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/12/2020
Änderungen
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Anlage 1 - Beschluss 2014/350/EU

Anlage 1

LISTE DER STOFFE MIT VERWENDUNGSBESCHRÄNKUNGEN BEI TEXTILIEN MIT DEM EU-UMWELTZEICHEN

Diese Liste enthält die Beschränkungen, die für die folgenden Produktionsstufen der Lieferkette von Textilien gelten:

a) 

Spinnen von Fasern und Garn

b) 

Bleichen und Vorbehandlung

c) 

Färbereien

d) 

Druckverfahren

e) 

Veredelungsverfahren

f) 

alle Produktionsstufen

g) 

Enderzeugnis

Auch für das Enderzeugnis gelten verschiedene Beschränkungen unter Buchstabe g, für die analytische Prüfungen erforderlich sein können.

a)    Für das Spinnen und Weben von Fasern und Garn geltende Beschränkungen



Stoffgruppe

Umfang der Beschränkung

Grenzwerte

Prüfungsanforderungen

i)  Auf Fasern und Garne aufgebrachte Schlichtemittel

Anwendbarkeit:

Spinnverfahren

Mindestens 95 % (Trockengewicht) der Bestandteile müssen leicht biologisch abbaubar sein.

In allen Fällen ist die Summe der einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen.

 
Leicht biologisch abbaubar:
Abbau des gelösten organischen Kohlenstoffs zu 70 % innerhalb von 28 Tagen
oder
60 % des ThSB (theoretischen Sauerstoffbedarfs) oder der Kohlendioxidbildung innerhalb von 28 Tagen

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, gestützt durch Ergebnisse von OECD- oder ISO-Methoden

Prüfmethode:

OECD 301 A, ISO 7827

OECD 301 B, ISO 9439

OECD 301 C,

(2) OECD 301 D,

ISO 10708

OECD 301 E,

OECD 301 F, ISO 9408

ii)  Zusatzmittel für Spinnlösungen, Spinnzusatzmittel und Zubereitungen für das Primärspinnen (einschließlich Kardieröle, Spinnappreturen und -öle)

Anwendbarkeit:

Primärspinnverfahren

Mindestens 90 % (Trockengewicht) der Bestandteile müssen leicht biologisch abbaubar, inhärent biologisch abbaubar oder in Kläranlagen eliminierbar sein.

In allen Fällen ist die Summe der einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen.

 
Leicht biologisch abbaubar:
siehe Definition unter Buchstabe a Ziffer ii
Inhärent biologisch abbaubar:
Abbau des gelösten organischen Kohlenstoffs zu 70 % innerhalb von 28 Tagen
oder
60 % des ThSB (theoretischen Sauerstoffbedarfs) oder der Kohlendioxidbildung innerhalb von 28 Tagen
Eliminierbarkeit:
Abbau des gelösten organischen Kohlenstoffs zu 80 % innerhalb von 28 Tagen

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, gestützt durch Ergebnisse von OECD- oder ISO-Methoden

Prüfmethode:

Für Prüfungen auf leichte biologische Abbaubarkeit siehe Buchstabe a Ziffer ii. Zulässige Prüfungen auf inhärente biologische Abbaubarkeit sind:

ISO 14593

OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B, ISO 9888

OECD 302 C,

Prüfungen auf Eliminierbarkeit: OECD 303A/B ISO 11733

b)    Für Bleichmittel geltende Beschränkungen



Stoffgruppe

Umfang der Beschränkung

Grenzwerte

Prüfungsanforderungen

Bleichen von Garnen, Stoffen und Enderzeugnissen

Anwendbarkeit:

alle Faserarten

Zum Bleichen von Garnen, Geweben, Gestricken und Enderzeugnissen dürfen keine Chlorbleichmittel verwendet werden; ausgenommen sind künstliche Zellulosefasern.

entfällt

Prüfung:

Erklärung, dass diese Stoffe in den einzelnen Produktionsstufen nicht verwendet werden

c)    Für Färbereien geltende Beschränkungen



Stoffgruppe

Umfang der Beschränkung

Grenzwerte

Prüfungsanforderungen

i)  Halogenierte Carrier

Anwendbarkeit:

Polyester, Polyester-Woll-Gemische, Acryl und Polyamid, wenn Dispersionsfarbstoffe verwendet werden.

Halogenierte Färbebeschleuniger (Carrier) dürfen nicht zum Färben von synthetischen Fasern und Stoffen oder von Polyester-Woll-Gemischen verwendet werden.

Beispiele für Carrier sind 1,2-Dichlorbenzol, 1,2,4-Trichlorbenzol, Chlorphenoxyethanol.

entfällt

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt

ii)  Azofarbstoffe

Anwendbarkeit:

Aufbringung der Farben in Anlage 2 auf Acryl, Baumwolle, Polyamid, Wollfasern, Gestricke und Gewebe

Azofarbstoffe, die bekanntermaßen krebserzeugende aromatische Amine abspalten können, dürfen nicht verwendet werden.

Anlage 2 enthält eine Liste der beschränkten Arylamine und eine indikative Liste von Azofarbstoffen, die diese Arylamine abspalten können. Die letztgenannte Liste sollte als Leitfaden für nicht zu verwendende Farbstoffe genutzt werden. Der Grenzwert für Arylamine gilt für das Enderzeugnis.

30 mg/kg für jedes Amin (1)

Prüfung:

Prüfung des Enderzeugnisses gemäß Spezifizierung

Prüfmethode:

EN 14362-1 und 3

iii)  Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe

Anwendbarkeit:

alle Erzeugnisse

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden.

Anlage 2 enthält eine Liste der krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Farbstoffe, die nicht verwendet werden dürfen.

entfällt

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt

iv)  Potenziell sensibilisierende Farbstoffe

Anwendbarkeit:

Polyester, Acryl, Polyamid

Elastische oder dehnbare Kleidungsstücke, die direkt mit der Haut in Berührung kommen, oder Unterwäsche

Potenziell sensibilisierende Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden.

Anlage 2 enthält eine Liste der sensibilisierenden Farbstoffe, die nicht verwendet werden dürfen.

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt

v)  Beizenfarbstoffe auf Chrombasis

Anwendbarkeit:

Wolle, Polyamid

Beizenfarbstoffe auf Chrombasis dürfen nicht verwendet werden.

entfällt

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt

vi)  Metallkomplexfarbstoffe

Anwendbarkeit:

Polyamid, Wolle, Zellulosefasern

Metallkomplexfarbstoffe auf Basis von Kupfer, Chrom und Nickel sind nur zulässig für das Färben von

— Wollfasern

— Polyamidfasern

— Mischungen von Wolle und/oder Polyamid mit künstlichen Zellulosefasern

entfällt

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt

(1)   

Es sind Maßnahmen zu treffen, um falsch positive Ergebnisse für 4-Aminoazobenzol zu vermeiden.

d)    Für Druckverfahren geltende Beschränkungen



Druck

i)  Farbstoffe und Pigmente

Farbstoffe und Pigmente, die für das Bedrucken von mit dem Umweltzeichen versehenen Textilien verwendet werden, müssen die für Färbereien geltenden Beschränkungen einhalten (Abschnitt c dieser Anlage).

Siehe Beschränkungen für Färbereien (Buchstabe c)

Prüfung:

Wie für Färbereien vorgeschrieben

ii)  Druckpasten

Anwendbarkeit:

wenn gedruckt wird

Druckpasten dürfen nicht mehr als 5 % flüchtige organische Verbindungen (VOC) enthalten. Hierzu können gehören:

— aliphatische Kohlenwasserstoffe (C10 — C20)

— Monomere wie Acrylate, Vinylacetate, Styrole

— Monomere wie Acrylnitril, Acrylamid, Butadien

— Alkohole, Ester, Polyole

— Formaldehyd

— Phosphorsäureester

— Benzol als Verunreinigung höherer Kohlenwasserstoffe

— Ammoniak (z. B. Harnstoffzersetzung, Biuretreaktion)

VOC-Gehalt < 5,0 Gewichtsprozent

Prüfung:

Erklärung des Antragstellers, dass kein Druck stattgefunden hat,

oder

Erklärung der Druckerei, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt und/oder Berechnungen für die Druckpaste

iii)  Plastisol-Bindemittel

Anwendbarkeit:

wenn gedruckt wird

„Plastisol“-Zusatzstoffe zu Druckbindemitteln, einschließlich PVC und beschränkte Phthalate, dürfen nicht verwendet werden.

entfällt

Prüfung:

Erklärung des Antragstellers, dass kein Druck stattgefunden hat,

oder

Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt für Zusatzstoffe

e)    Für Veredelungsverfahren geltende Beschränkungen



Funktionale Veredelungen, Behandlungen und Additive

i)  Biozide Veredelungen, die den Enderzeugnissen biozide Eigenschaften verleihen

Anwendbarkeit:

alle Erzeugnisse

Biozidprodukte (im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)) dürfen nicht in Fasern, Gewebe oder das Enderzeugnis eingearbeitet werden, um diesen biozide Eigenschaften zu verleihen.

Häufige Beispiele sind Triclosan, Nanosilber, zinkorganische Verbindungen, zinnorganische Verbindungen, Dichlorphenyl(ester)-Verbindungen, Benzimidazol-Derivative und Isothiazolinone.

entfällt

Prüfung:

Erklärung des Antragstellers, dass diese Stoffe nicht verwendet werden

ii)  Antifilz- und Schrumpffreiausrüstung

Anwendbarkeit:

wenn angewendet

Halogenierte Stoffe oder Zubereitungen dürfen nur für Wollstränge und lose gewaschene Wolle verwendet werden.

entfällt

Prüfung:

Erklärung von Wollverarbeitern, dass diese Stoffe nicht verwendet werden

iii)  Wasser-, schmutz- und ölabweisende Ausrüstung

Anwendbarkeit:

wenn angewendet, um die Funktion zu verleihen

Fluorierte wasser-, schmutz- und ölabweisende Mittel dürfen nicht verwendet werden. Hierzu gehören perfluorierte und polyfluorierte Mittel.

Nicht fluorierte Mittel müssen leicht und/oder endgültig biologisch abbaubar sein oder dürfen in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sein. Außerdem müssen sie das Gebrauchstauglichkeitskriterium 25a erfüllen.

entfällt

Prüfung:

Erklärung der Veredelungsbetriebe, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt für die verwendeten Imprägniermittel

Prüfmethode:

entfällt

iv)  Flammschutzmittel

Anwendbarkeit:

wenn angewendet und gemäß Angaben für Synergisten

Die folgenden Flammschutzmittel dürfen nicht verwendet werden:

HBCDD — Hexabromcyclododecan

PeBDE — Pentabromdiphenylether

OcBDE — Octabromidiphenylether

DecaBDE — Decabromdiphenylether

PBBs — Polybromierte Biphenyle

TEPA — Tris(aziridinyl)-phosphinoxid

TRIS — Tris-(2,3-dibrompropyl)phosphat

TCEP — Tris-(2,chlorethyl)phosphat

Paraffin, C10-C13, chloriert (SCCP)

entfällt

Prüfung:

Erklärung, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt

Für den Synergisten Antimontrioxid (H351) besteht eine Ausnahme für die Verwendung als Synergist für die Rückenbeschichtung von Heimtextilien unter der Bedingung, dass das Erzeugnis flammhemmend sein muss und Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden.

8-Stundendurchschnittswert Emissionsgrenzwert für 0,50 mg/m3

Prüfung:

Der Veredelungsbetrieb muss Überwachungsdaten vorlegen, wenn Antimontrioxid verwendet wird.

(1)   

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

f)    Für alle Produktionsstufen geltende Beschränkungen



Besonders besorgniserregende Stoffe

i)  Stoffe, die auf der Vorschlagsliste der Europäischen Chemikalienagentur stehen

Anwendbarkeit:

alle Erzeugnisse

Besonders besorgniserregende Stoffe, für die gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) festgestellt wurde, dass sie die Kriterien des Artikels 57 derselben Verordnung erfüllen und die auf der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Vorschlagsliste für eine eventuelle Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung („Vorschlagsliste“) stehen, dürfen — sofern keine Ausnahme gewährt wurde — nicht im Enderzeugnis enthalten sein, weder um dem Enderzeugnis eine bestimmte Funktion zu verleihen noch, weil sie in einer der Produktionsphasen absichtlich verwendet wurden.

Die derzeitige Vorschlagsliste ist zu finden unter:

http://echa.europa.eu/web/guest/candidate-list-table

Für als besonders besorgniserregend identifizierte Stoffe, die auf der Liste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 stehen und die in dem Artikel oder einem homogenen Teil des Artikels in Konzentrationen von mehr als 0,10 % vorhanden sind, wird keine Ausnahme vom Verwendungsverbot in diesem Kriterium gewährt.

entfällt

Prüfung:

Erklärung jeder Produktionsstufe und der jeweiligen Chemikalienlieferanten, dass die Vorschriften eingehalten werden

Detergenzien, Tenside, Weichspüler und Komplexbildner

ii)  Alle Detergenzien, Tenside, Weichspüler und Komplexbildner

Anwendbarkeit: alle Nassverfahren

Mindestens 95 % des Gesamtgewichts aller in jeder Nassbehandlungsanlage eingesetzten Weichspüler, Komplexbildner, Detergenzien und Tenside müssen

— unter aeroben Bedingungen leicht biologisch abbaubar oder

— inhärent biologisch abbaubar und/oder

— in Kläranlagen eliminierbar sein.

Angaben zur biologischen Abbaubarkeit sind der neuesten Fassung der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe zu entnehmen:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf

entfällt

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt und/oder Ergebnisse von OECD- oder ISO-Prüfmethoden

Prüfmethode:

Siehe Schlichte- und Spinnmittel (Anlage 1 Buchstabe a Ziffern i/ii)

iii)  Nichtionische und kationische Detergenzien und Tenside

Anwendbarkeit: alle Nassverfahren

In Nassbehandlungsanlagen verwendete nichtionische und kationische Detergenzien und Tenside, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gewässergefährdend eingestuft sind, müssen unter anaeroben Bedingungen endgültig biologisch abbaubar sein

Angaben zur biologischen Abbaubarkeit sind der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe zu entnehmen:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf

entfällt

Prüfung:

Erklärung gemäß Sicherheitsdatenblatt und/oder von Chemikalienlieferanten, gestützt durch Ergebnisse von OECD- oder ISO-Prüfmethoden

Prüfmethode:

EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 OECD 311

Hilfsstoffe

iv)  In Zubereitungen und Formulierungen verwendete Hilfsstoffe

Anwendbarkeit:

alle Erzeugnisse

Die folgenden Stoffe dürfen in Zubereitungen oder Formulierungen für Textilien nicht verwendet werden und im Enderzeugnis nicht in über den Grenzwerten liegenden Mengen vorhanden sein:

Nonylphenol, gemischte Isomere

4-Nonylphenol

4-Nonylphenol, verzweigt

Octylphenol

4-Octylphenol

4-tert-Octylphenol

25 mg/kg Gesamtsumme

Prüfung:

Prüfung des Enderzeugnisses

Prüfmethode:

Lösungsmittelextraktion gefolgt von LCMS

Alkylphenolethoxylate (APEO) und ihre Derivate:

Polyoxyethyliertes Octylphenol

Polyoxyethyliertes Nonylphenol

Polyoxyethyliertes p-Nonylphenol

Prüfung:

Prüfung des Enderzeugnisses

Prüfmethode:

ISO 18254

 

Die folgenden Stoffe dürfen nicht in Zubereitungen oder Formulierungen für Textilien verwendet werden:

Bis-(hydriertes Talgalkyl)-dimethylammoniumchlorid (DTDMAC)

Distearyldimethylammoniumchlorid (DSDMAC)

Di(gehärtetes Talg)-dimethylammoniumchlorid (DHTDMAC)

Ethylendiamintetraacetat (EDTA)

Diethylentriaminpentaacetat (DTPA)

4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol

1-Methyl-2-pyrrolidon

Nitrilotriessigsäure (NTA)

entfällt

Prüfung:

Erklärung von Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt, alle Produktionsstufen

g)    Für das Enderzeugnis geltende Beschränkungen



i)    Ausnahmen für besonders besorgniserregende Stoffe, die auf der Kandidatenliste stehen

Anwendbarkeit:

Elastan, Acryl

N,N-Dimethylacetamid (127-19-5)

Für Enderzeugnisse, die Elastan und Acryl enthalten, gelten folgende Grenzwerte:

 

Prüfung:

Prüfung des Enderzeugnisses

Prüfmethode:

Lösungsmittelextraktion, GCMS oder LCMS

—  Erzeugnisse für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren

0,001 Gewichtsprozent

—  Erzeugnisse, die direkt mit der Haut in Berührung kommen

0,005 Gewichtsprozent

—  Kleidungsstücke mit begrenztem Hautkontakt und Heimtextilien

0,005 Gewichtsprozent

ii)  Formaldehydrückstände

Anwendbarkeit:

Alle Erzeugnisse für Kleidungsstücke mit Pflegeleichtausrüstung (auch Bügelfrei- und Knitterarmausrüstung genannt) gelten besondere Bedingungen.

Für Formaldehydrückstände aus Pflegeleichtausrüstungen gelten folgende Grenzwerte:

 

Prüfung:

Bei Erzeugnissen mit Pflegeleichtausrüstung Prüfung des Enderzeugnisses.

Für alle anderen Erzeugnisse ist eine Erklärung über die Nichtverwendung erforderlich.

Prüfmethode:

EN ISO 14184-1

—  Erzeugnisse für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren

16 ppm

—  alle Erzeugnisse, die direkt mit der Haut in Berührung kommen

16 ppm

—  Kleidungsstücke mit begrenztem Hautkontakt und Heimtextilien

75 ppm

iii)  Biozide zum Schutz der Textilien während der Beförderung und Lagerung

Anwendbarkeit:

alle Erzeugnisse

Es dürfen nur Biozidprodukte verwendet werden, die Wirkstoffe enthalten, die nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zugelassen sind. Die Antragsteller sollten die aktuelle Liste der zugelassenen Stoffe konsultieren:

https://echa.europa.eu/web/guest/information-on-chemicals/biocidal-active-substances

Für die folgenden Stoffe gelten Beschränkungen:

— Chlorphenole (ihre Salze und Ester)

— polychlorierte Biphenyle (PCB)

— zinnorganische Verbindungen, einschließlich TBT, TPhT, DBT und DOT

— Dimethylfumarat (DMFu)

entfällt

Prüfung:

Erklärung, dass diese Stoffe vor der Beförderung und Lagerung nicht verwendet wurden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt

iv)  Extrahierbare Metalle

Anwendbarkeit:

alle Erzeugnisse mit unterschiedlichen Grenzwerten für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren

Die folgenden Grenzwerte gelten für Erzeugnisse, die für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren bestimmt sind:

mg/kg

Prüfung:

Prüfung des Enderzeugnisses

Prüfmethode:

Extraktion — EN ISO 105-E04-2013 (saure Transpirationslösung)

Nachweis — ICP-MS oder ICP-OES

Antimon (Sb)

30,0

Arsen (As)

0,2

Cadmium (Cd)

0,1

Chrom (Cr)

 

—  mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien

1,0

—  alle anderen Textilien

0,5

Kobalt (Co)

1,0

Kupfer (Cu)

25,0

Blei (Pb)

0,2

Nickel (Ni)

 

—  mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien

1,0

—  alle anderen Textilien

0,5

Quecksilber (Hg)

0,02

Die folgenden Grenzwerte gelten für alle anderen Erzeugnisse, einschließlich Heimtextilien:

mg/kg

Prüfung:

Prüfung des Enderzeugnisses

Prüfmethode:

Extraktion — DIN EN ISO 105-E04-2013 (saure Transpirationslösung)

Nachweis — ICP-MS oder ICP-OES

Antimon (Sb)

30,0

Arsen (As)

1,0

Cadmium (Cd)

0,1

Chrom (Cr)

 

—  mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien

2,0

—  alle anderen Textilien

1,0

Kobalt (Co)

 

—  mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien

4,0

—  alle anderen Textilien

1,0

Kupfer (Cu)

50,0

Blei (Pb)

1,0

Nickel (Ni)

1,0

Quecksilber (Hg)

0,02

v)  Beschichtungen, Laminate und Membrane

Anwendbarkeit:

wenn in die Struktur des Textilerzeugnisses eingearbeitet

Polymere dürfen keine der folgenden Phthalate enthalten:

DEHP (Bis(2-ethylhexyl)phthalat)

BBP (Butylbenzylphthalat)

DBP (Dibutylphthalat)

DMEP (Bis(2-methoxyethyl)phthalat)

DIBP (Diisobutylphthalat)

DIHP (Di-C6-8-verzweigte Alkyphthalate)

DHNUP (Di-C7-11-verzweigte Alkylphthalate)

DHP (Di-n-hexylphthalat)

Gesamtsumme 0,10 Gewichts-prozent

Prüfung:

Erklärung der Polymerhersteller, dass die Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblätter für die in der Formulierung verwendeten Plastifiziermittel. Liegen die Informationen nicht vor, können Prüfungen erforderlich sein.

Prüfmethode:

EN ISO 14389

Membrane und Laminate aus Fluorpolymeren dürfen für Outdoor-Bekleidung verwendet werden. Sie dürfen nicht unter Verwendung von PFOA oder ihren höheren Homologen, gemäß OECD-Definition, hergestellt werden.

 

Prüfung:

Erklärung des Herstellers der Membran oder des Laminats, dass die Vorschriften bei der Polymerproduktion eingehalten werden.

vi)  Zubehör wie Knöpfe, Nieten und Reißverschlüsse

Anwendbarkeit:

wenn in die Struktur des Kleidungsstücks eingearbeitet

Für Zubehör aus Metall:

 

Prüfung:

Prüfung der Zusammensetzung der Metallkomponenten

Prüfmethoden:

Für die Migration von Nickel

EN 12472-2005

EN 1811-1998+A1-2008

Für andere Metalle

Nachweis — GC-ICP-MS

Für nickelhaltige Legierungen, die in direktem und längerem Kontakt mit der Haut sind, gilt ein Migrationsgrenzwert.

Nickel 0,5 μg/cm2/Woche

Darüber hinaus sind Untersuchungen auf die folgenden Metalle durchzuführen, für die die nachstehenden Grenzwerte gelten:

 

Blei (Pb)

90 mg/kg

Cadmium (Cd)

 

—  für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren bestimmte Erzeugnisse:

50 mg/kg

—  alle anderen Erzeugnisse einschließlich Heimtextilien:

100 mg/kg

Chrom (Cr), wenn Teile verchromt sind

60 mg/kg

Quecksilber (Hg)

60 mg/kg

Die folgenden Phthalate dürfen in Kunststoffzubehörteilen nicht verwendet werden:

— DEHP (Bis(2-ethylhexyl)phthalat)

— BBP (Butylbenzylphthalat)

— DBP (Dibutylphthalat)

— DMEP (Bis(2-methoxyethyl)phthalat)

— DIBP (Diisobutylphthalat)

— DIHP (Di-C6-8-verzweigte Alkylphthalate)

— DHNUP (Di-C7-11-verzweigte Alkylphthalate)

— DHP (Di-n-hexylphthalat)

Die folgenden Phthalate dürfen nicht in Kinderkleidung verwendet werden, wenn die Gefahr besteht, dass das Zubehörteil in den Mund genommen wird (z. B. Reißverschlusshaken):

— DINP (Diisononylphthalat)

— DIDP (Diisodecylphthalat)

— DNOP (Di-n-octylphthalat)

entfällt

Prüfung:

Für die Kunststoffformulierungen ist ein Sicherheitsdatenblatt vorzulegen.

(1)   

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).