Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/12/2020
Änderungen (3)
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Artikel 1 - Beschluss 2014/350/EU

Artikel 1

(1)  

Die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ umfasst:

a) 

Textilbekleidung und Accessoires: Bekleidung und Accessoires aus mindestens 80 Gewichtsprozent Textilfasern in gewebter, nicht-gewebter oder gestrickter Form;

b) 

Heimtextilien: Textilerzeugnisse zur Verwendung im Innenbereich von Gebäuden aus mindestens 80 Gewichtsprozent Textilfasern in gewebter, nicht-gewebter oder gestrickter Form;

c) 

Textilfasern, Spinnstoffgarn, Gewebe und textile Maschenware: Zwischenerzeugnisse zur Verwendung in Textilbekleidung und Accessoires und Heimtextilien, einschließlich Möbelstoffen und Matratzenüberzügen vor der Anbringung von Rückenbeschichtungen und von mit dem Enderzeugnis verbundenen Bearbeitungsverfahren (Ausrüstung);

d) 

Nichttextile Elemente: Zwischenerzeugnisse, die in Textilbekleidung und Accessoires und Heimtextilien eingearbeitet sind, einschließlich Reißverschlüsse, Knöpfe und andere Zubehörteile, sowie Membrane, Beschichtungen und Laminate;

e) 

Reinigungsprodukte: gewebte oder nicht gewebte Produkte aus Textilfasern, die für die Nass- oder Trockenreinigung von Oberflächen oder das Abtrocknen von Haushaltsartikeln bestimmt sind.

(2)  

Die folgenden Erzeugnisse fallen nicht in die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“:

a) 

Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, nach einmaligem Gebrauch weggeworfen zu werden;

b) 

unter die Entscheidung 2009/967/EG der Kommission ( 1 ) fallende Bodenbeläge;

c) 

Gewebe, die Teil von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Strukturen sind.

(3)  

Kleidungsstücke, Gewebe und Fasern, die Folgendes enthalten, gehören nicht zu der Produktgruppe:

a) 

elektrische Geräte oder Geräte, die Bestandteil einer elektrischen Schaltung sind;

b) 

Geräte oder imprägnierte Substanzen, die dazu ausgelegt sind, Veränderungen der Umgebungsbedingungen zu erkennen und auf sie zu reagieren.


( 1 ) Entscheidung 2009/967/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für textile Bodenbeläge (ABl. L 332 vom 17.12.2009, S. 1).