Artikel 1
Die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ umfasst:
Textilbekleidung und Accessoires: Bekleidung und Accessoires aus mindestens 80 Gewichtsprozent Textilfasern in gewebter, nicht-gewebter oder gestrickter Form;
Heimtextilien: Textilerzeugnisse zur Verwendung im Innenbereich von Gebäuden aus mindestens 80 Gewichtsprozent Textilfasern in gewebter, nicht-gewebter oder gestrickter Form;
Textilfasern, Spinnstoffgarn, Gewebe und textile Maschenware: Zwischenerzeugnisse zur Verwendung in Textilbekleidung und Accessoires und Heimtextilien, einschließlich Möbelstoffen und Matratzenüberzügen vor der Anbringung von Rückenbeschichtungen und von mit dem Enderzeugnis verbundenen Bearbeitungsverfahren (Ausrüstung);
Nichttextile Elemente: Zwischenerzeugnisse, die in Textilbekleidung und Accessoires und Heimtextilien eingearbeitet sind, einschließlich Reißverschlüsse, Knöpfe und andere Zubehörteile, sowie Membrane, Beschichtungen und Laminate;
Reinigungsprodukte: gewebte oder nicht gewebte Produkte aus Textilfasern, die für die Nass- oder Trockenreinigung von Oberflächen oder das Abtrocknen von Haushaltsartikeln bestimmt sind.
Die folgenden Erzeugnisse fallen nicht in die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“:
Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, nach einmaligem Gebrauch weggeworfen zu werden;
unter die Entscheidung 2009/967/EG der Kommission ( 1 ) fallende Bodenbeläge;
Gewebe, die Teil von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Strukturen sind.
Kleidungsstücke, Gewebe und Fasern, die Folgendes enthalten, gehören nicht zu der Produktgruppe:
elektrische Geräte oder Geräte, die Bestandteil einer elektrischen Schaltung sind;
Geräte oder imprägnierte Substanzen, die dazu ausgelegt sind, Veränderungen der Umgebungsbedingungen zu erkennen und auf sie zu reagieren.
( 1 ) Entscheidung 2009/967/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für textile Bodenbeläge (ABl. L 332 vom 17.12.2009, S. 1).