Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/12/2020
Änderungen
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Artikel 3 - Beschluss 2014/350/EU

Artikel 3

Für „Textilbekleidung und Accessoires“ sowie für „Heimtextilien“: Füllungen, Futter, Polsterung, Membrane und Beschichtungen aus Fasern, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, brauchen bei der Berechnung des Prozentsatzes von Textilfasern nicht berücksichtigt zu werden.