Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 11/08/2016

Fassung vom: 17/11/2015
Änderungen
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Artikel 7 - Beschluss 2011/337/EU

Artikel 7

(1)  Abweichend von Artikel 6 werden vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Tischcomputer“ fallen, gemäß den in der Entscheidung 2005/341/EG festgelegten Anforderungen geprüft.

(2)  Nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses, aber bis spätestens 30. Juni 2011 gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Tischcomputer“ werden entweder gemäß den Kriterien der Entscheidung 2005/341/EG oder gemäß den Kriterien des vorliegenden Beschlusses bewertet.

Diese Anträge werden gemäß den Kriterien beurteilt, auf die sie sich jeweils stützen.

(3)  Wenn das Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurde, der gemäß den Kriterien der Entscheidung 2005/341/EG beurteilt wurde, darf das Umweltzeichen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Annahme dieses Beschlusses verwendet werden.