Artikel 3
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Gerät der Produktgruppe „Tischcomputer“ gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses angehören und den Umweltkriterien sowie den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.