Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 11/08/2016

Fassung vom: 17/11/2015
Änderungen
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Artikel 3 - Beschluss 2011/337/EU

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Gerät der Produktgruppe „Tischcomputer“ gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses angehören und den Umweltkriterien sowie den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.