ANHANG
RAHMENBESTIMMUNGEN
Zielsetzungen der Kriterien
Die Kriterien sollen einen verstärkten Rückgang von Umweltschäden oder Umweltgefahren im Zusammenhang mit dem Energieeinsatz (globale Erwärmung, Übersäuerung, Erschöpfung nicht erneuerbarer Energiequellen) bewirken, indem der Energieverbrauch gesenkt, Umweltschäden aufgrund des Einsatzes von natürlichen Ressourcen verringert und Umweltschäden im Zusammenhang mit der Verwendung von gefährlichen Stoffen durch Senkung des Einsatzes solcher Stoffe reduziert werden.
KRITERIEN
Für die Zwecke von Artikel 3 werden Kriterien für die folgenden Bereiche festgelegt:
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Energieeinsparungen: Computer |
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X |
Energieeinsparungen: Anzeigegerät |
X |
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X |
Stromsparfunktionen |
X |
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X |
Netzteile: Intern |
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X |
Kein Quecksilber in der Hintergrundbeleuchtung des Anzeigegeräts |
X |
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X |
Gefährliche Stoffe, Gemische, Kunststoffteile |
X |
X |
X |
Geräuschentwicklung |
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X |
Anteil an Recyclingmaterial |
X |
X |
X |
Hinweise für den Benutzer |
X |
X |
X |
Zerlegbarkeit |
X |
X |
X |
Reparierbarkeit |
X |
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X |
Verlängerung der Lebensdauer |
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X |
Verpackung |
X |
X |
X |
Beurteilungs- und Prüfanforderungen
Die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen werden jeweils bei den einzelnen Kriterien genannt.
Sofern der Antragsteller bei der für die Beurteilung des Antrags zuständigen Stelle Erklärungen, Unterlagen, Prüfberichte von Analysen oder andere Nachweise einreichen muss, um die Übereinstimmung mit den Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder von deren Lieferanten usw. stammen.
Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Kriterien genügen. Gegebenenfalls können andere als die für die Kriterien angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, wenn die für die Antragsprüfung zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.
KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS
Kriterium 1 — Energieeinsparungen
a) Energieeinsparungen für Tischcomputer, integrierte Tischcomputer und Thin Clients
Die Energieeffizienz von Tischcomputern und integrierten Tischcomputern muss die der jeweiligen Kategorie entsprechenden Energieeffizienzanforderungen, die in dem durch ENERGY-STAR v5.0 abgeänderten Abkommen festgelegt sind, um mindestens folgende Prozentsätze überschreiten:
— Kategorie A: 40 %,
— Kategorie B: 25 %,
— Kategorie C: 25 %,
— Kategorie D: 30 %.
Thin Clients müssen zumindest den Energieeffizienzanforderungen an Thin Clients gemäß ENERGY-STAR v5.0 entsprechen.
Kapazitätsanpassungen, die gemäß dem Abkommen in der Fassung von ENERGY STAR v5.0 erlaubt sind, können auf demselben Niveau angewandt werden, außer im Falle von diskreten Grafikprozessoren (GPU), für die kein weiterer Zuschlag gewährt wird.
b) Energieeinsparungen für Computer-Anzeigegeräte
i) Die Energieeffizienz des Computer-Anzeigegeräts im Aktivzustand muss die in ENERGY-STAR v5.0 festgelegten Energieeffizienzanforderungen um mindestens 30 % übersteigen.
ii) Der Stromverbrauch von Computer-Anzeigegeräten im Ruhemodus darf 1 W nicht übersteigen.
iii) Der Energieverbrauch von Computer-Anzeigegeräten im An-Zustand und bei maximaler Helligkeit muss ≤ 100 W sein.
iv) Der Stromverbrauch von Computerbildschirmen im Aus-Zustand darf 0,5 W nicht übersteigen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss gegenüber der zuständigen Stelle erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht.
Kriterium 2 — Stromsparfunktionen
Der Computer muss die folgenden Stromsparanforderungen erfüllen ( 6 ):
a) Stromsparanforderungen
Die Stromsparfunktionen von Tischcomputern müssen zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Verbraucher aktiviert sein. Die Stromsparfunktionen müssen wie folgt voreingestellt sein:
i) 10 Minuten bis zum Ausschalten des Bildschirms (Ruhemodus Anzeigegerät)
ii) 30 Minuten bis zum Einsetzen des Ruhemodus des Computers (Systemzustand S3, Suspended to Ram) ( 7 ).
b) Netzwerkanforderungen für die Stromsparfunktionen
i) Ethernetfähige Tischcomputer müssen über die Möglichkeit verfügen, die Wake-on-Lan-Funktion (WOL) für den Ruhemodus zu aktivieren und zu deaktivieren.
c) Netzwerkanforderungen an die Stromsparfunktionen (nur für im Firmenkundenvertrieb ausgelieferte Tischcomputer)
i) Ethernetfähige Computer müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen ( 8 ):
— Die Wake-on-Lan-Funktion muss für den Ruhemodus aktiviert sein, wenn das System mit Wechselstrom betrieben wird, oder
— Bereitstellung einer Bedienfunktion zum Aktivieren der WOL-Funktion, die sowohl von der Benutzeroberfläche des Client-Betriebssystems als auch über das Netzwerk hinreichend zugänglich ist, wenn der Computer mit deaktivierter WOL-Funktion ausgeliefert wird.
ii) Ethernetfähige Tischcomputer müssen sowohl (über das Netzwerk) ferngesteuerte als auch planmäßige (z. B. per Echtzeituhr) Weck-Ereignisse aus dem Ruhemodus unterstützen. Der Hersteller hat — sofern er die Kontrolle darüber hat (d. h. wenn die Konfiguration über Hardware-Einstellungen und nicht über Software-Einstellungen erfolgt) — zu gewährleisten, dass diese Einstellungen nach Kundenwunsch zentral verwaltet werden können; der Hersteller muss die entsprechenden Tools dafür zur Verfügung stellen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss gegenüber der zuständigen Stelle erklären, dass die Stromsparfunktionen des Computers bei der Auslieferung wie oben beschrieben oder besser voreingestellt waren.
Kriterium 3 — Internes Netzteil
Interne Netzteile müssen zumindest den Energieeffizienzanforderungen für interne Netzteile gemäß ENERGY-STAR v5.0 entsprechen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss gegenüber der zuständigen Stelle erklären, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht.
Kriterium 4 — Quecksilber in Leuchtstofflampen
Quecksilber oder Quecksilberverbindungen dürfen nicht bewusst für die Hintergrundbeleuchtung des Computer-Anzeigegeräts eingesetzt werden.
Beurteilung und Prüfung. Der Antragsteller muss gegenüber der zuständigen Stelle erklären, dass die Hintergrundbeleuchtung des Computer-Anzeigegeräts nicht mehr als 0,1 mg Quecksilber oder Quecksilberverbindungen pro Leuchte enthält. Der Antragsteller muss ferner eine kurze Beschreibung des eingesetzten Beleuchtungssystems übermitteln.
Kriterium 5 — Gefährliche Stoffe und Gemische
Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf weder das Produkt noch einer seiner Bestandteile Stoffe im Sinne von Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) enthalten, noch Stoffe oder Gemische, die die Kriterien für die folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) erfüllen.
Gefahrenhinweise und R-Sätze:
Gefahrenhinweis (1) |
R-Satz (2) |
H300 Lebensgefahr bei Verschlucken |
R28 |
H301 Giftig bei Verschlucken |
R25 |
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein |
R65 |
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt |
R27 |
H311 Giftig bei Hautkontakt |
R24 |
H330 Lebensgefahr bei Einatmen |
R23/26 |
H331 Giftig bei Einatmen |
R23 |
H340 Kann genetische Defekte verursachen |
R46 |
H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen |
R68 |
H350 Kann Krebs erzeugen |
R45 |
H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen |
R49 |
H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen |
R40 |
H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
R60 |
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen |
R61 |
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen |
R60/61/60-61 |
H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
R60/63 |
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
R61/62 |
H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
R62 |
H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
R63 |
H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. |
R62-63 |
H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen |
R64 |
H370 Schädigt die Organe |
R39/23/24/25/26/27/28 |
H371 Kann die Organe schädigen |
R68/20/21/22 |
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition |
R48/25/24/23 |
H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition |
R48/20/21/22 |
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen |
R50 |
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung |
R50-53 |
H411 Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung |
R51-53 |
H412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung |
R52-53 |
H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein mit langfristiger Wirkung |
R53 |
EUH059 Die Ozonschicht schädigend |
R59 |
EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase |
R29 |
EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase |
R31 |
EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase |
R32 |
EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen |
R39-41 |
(1) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. (2) Gemäß Richtlinie 67/548/EWG des Rates (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1). |
Die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die nach der Verarbeitung ihre Eigenschaften verändern (und dann beispielsweise nicht mehr bioverfügbar sind, eine chemische Veränderung durchmachen), so dass die bezeichnete Gefahr nicht mehr besteht, ist von den oben genannten Anforderungen ausgenommen.
Die Konzentrationen von Stoffen oder Gemischen, die den Kriterien zur Einstufung in die in obiger Tabelle aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien entsprechen, und für Stoffe, die den Kriterien nach Artikel 57 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, dürfen die allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwerte, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt wurden, nicht überschreiten. Wo spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind, haben sie Vorrang vor allgemeinen Grenzwerten.
Die Konzentrationen von Stoffen, die den Kriterien von Artikel 57 Buchstaben d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, dürfen 0,1 Gewichtsprozent nicht übersteigen.
Die folgenden Stoffe sind von dieser Anforderung ausgenommen:
Homogene Teile mit einem Gewicht unter 10 g. |
Sämtliche oben genannten Gefahrenhinweise und R-Sätze |
Nickel in nichtrostendem Stahl |
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Beurteilung und Prüfung: Für jedes Teil mit einem Gewicht von mehr als 10 g muss der Antragsteller eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums nebst entsprechenden Nachweisen vorlegen, etwa von den Lieferanten von Stoffen unterzeichnete Konformitätserklärungen und Kopien der maßgeblichen Sicherheitsdatenblätter gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe oder Gemische. Die Konzentrationsgrenzwerte müssen in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe und Gemische angegeben werden.
Kriterium 6 — Stoffe gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Für als besonders besorgniserregend eingestufte und im Verzeichnis gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe, die in Gemischen, in einem Artikel oder einem anderen homogenen Teil eines komplexen Artikels in Konzentrationen von über 0,1 % enthalten sind, werden keine Ausnahmen bezüglich des Ausschlusses gemäß Artikel 6 Absatz 6 gewährt. Spezifische Grenzwerte, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt werden, finden Anwendung, wenn die Konzentration unterhalb von 0,1 % liegt.
Beurteilung und Prüfung: Das Verzeichnis der Stoffe, die als besonders besorgniserregend identifiziert und in die Kandidatenliste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen wurden, kann hier eingesehen werden:
http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp
Auf die Liste ist zum Datum der Antragstellung Bezug zu nehmen.
Der Antragsteller muss eine Übereinstimmungserklärung für dieses Kriterium zusammen mit der dazu gehörigen Dokumentation vorlegen, wie Übereinstimmungserklärungen, die von den Lieferanten der Stoffe unterzeichnet sind, und Kopien der maßgeblichen Sicherheitsdatenblätter in Übereinstimmung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe oder Gemische. Konzentrationsgrenzwerte müssen in den Sicherheitsdatenblättern in Übereinstimmung mit Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe und Gemische spezifiziert werden.
Kriterium 7 — Kunststoffteile
a) Werden für den Herstellungsprozess Weichmacher verwendet, müssen diese den in den Kriterien 5 und 6 genannten Anforderungen an gefährliche Stoffe entsprechen.
Zudem ist die bewusste Verwendung von DNOP (Di-n-octylphthalat), DINP (Diisononylphthalat) und DIDP (Diisodecylphthalat) im Produkt nicht zulässig.
b) Der Chlorgehalt von Kunststoffteilen darf 50 Gewichtsprozent nicht übersteigen.
c) Es dürfen nur Biozid-Produkte verwendet werden, die in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) aufgeführte biozide Wirkstoffe enthalten und die für die Verwendung in Computern zugelassen sind.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss der zuständigen Stelle eine vom Hersteller unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderungen vorlegen. Er muss zudem der zuständigen Stelle eine von den Lieferanten von Kunststoffen und Bioziden unterzeichnete Konformitätserklärung und Kopien der maßgeblichen Sicherheitsdatenblätter über Materialien und Stoffe vorlegen. Alle verwendeten Biozide müssen eindeutig angegeben werden.
Kriterium 8 — Geräuschentwicklung
Der „erklärte A-bewertete Schallpegel“ (bezogen auf 1 pW) der Systemeinheit des Tischcomputers darf gemäß ISO 9296, Absatz 3.2.5 folgende Werte nicht überschreiten:
— 40 dB (A) im Idle-Modus,
— 45 dB (A) beim Zugriff auf ein Festplattenlaufwerk.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss der zuständigen Stelle einen Bericht vorlegen, in dem bescheinigt wird, dass die Geräuschpegel im Einklang mit ISO 7779 gemessen und gemäß ISO 9296 angegeben wurden. In dem Bericht sind die gemessenen Geräuschpegel sowohl im Idle-Modus als auch beim Zugriff auf ein Laufwerk gemäß ISO 9296, Absatz 3.2.5 anzugeben.
Kriterium 9 — Anteil an Recyclingmaterial
Das Kunststoffgehäuse von Systemeinheit, Bildschirm und Tastatur muss mindestens 10 Gewichtsprozent an Post-Consumer-Recyclingmaterial enthalten.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss der zuständigen Stelle eine Erklärung über den prozentuellen Anteil an Post-Consumer-Recyclingmaterial abgeben.
Kriterium 10 — Hinweise für den Benutzer
Dem Tischcomputer und dem Computer-Anzeigegerät muss beim Verkauf eine einschlägige Anleitung beiliegen, die Hinweise zur umweltgerechten Benutzung enthält. Die entsprechenden Informationen müssen sich an einer einzigen, leicht zu findenden Stelle in der Bedienungsanleitung sowie auf der Webseite des Herstellers befinden. Die Hinweise umfassen insbesondere:
a) Energieverbrauch: TEC-Wert gemäß ENERGY STAR v5.0 sowie maximale Stromaufnahme in jeder Betriebsart. Ferner müssen Informationen über die Handhabung des Energiesparmodus des Geräts vorliegen.
b) Informationen darüber, dass dank Energieeffizienz der Energieverbrauch sinkt und so Geld bei der Stromrechnung gespart wird, sowie darüber, dass durch das Ziehen des Netzsteckers des Tischcomputers oder des Anzeigegeräts der Energieverbrauch auf Null gesenkt wird.
c) Die folgenden Hinweise zur Senkung des Stromverbrauchs, wenn der Tischcomputer bzw. das Anzeigegerät nicht benutzt wird:
i) Das Schalten des Computer bzw. des Computer-Anzeigegeräts in den Aus-Zustand senkt den Energieverbrauch, wobei jedoch noch eine gewisse Strommenge verbraucht wird.
ii) Die Verringerung der Bildschirmhelligkeit senkt den Energieverbrauch.
iii) Das Durchführen einer Festplattendefragmentierung auf dem Computer senkt den Energieverbrauch und verlängert die Lebensdauer des Tischcomputers (dies gilt jedoch nicht für Solid-State-Geräte).
iv) Bildschirmschoner können Computerbildschirme daran hindern, in einen Energiesparmodus zu wechseln, wenn sie nicht genutzt werden. Durch die Deaktivierung des Bildschirmschoners kann daher der Energieverbrauch reduziert werden.
d) In der Bedienungsanleitung oder auf der Webseite des Herstellers sollte nachzulesen sein, wo der Tischcomputer bzw. der Computerbildschirm professionell repariert und gewartet werden kann, einschließlich entsprechender Kontaktdaten.
e) Hinweise zur sachgemäßen Entsorgung von Tischcomputern bzw. Computer-Anzeigegeräten bei Sammelstellen oder gegebenenfalls mit Hilfe von Rücknahmesystemen des Einzelhandels im Einklang mit der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ).
f) Informationen darüber, dass das Produkt mit dem EU-Umweltzeichen versehen wurde, mit kurzer Erklärung der Bedeutung dieses Zeichens und dem Hinweis, dass weitere Informationen über das Umweltzeichen unter der Internet-Adresse http://www.ecolabel.eu zu finden sind.
g) Bedienungs- bzw. Reparaturanleitungen sollten einen Recyclinganteil und kein chlorgebleichtes Papier enthalten.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Gerät diesen Anforderungen entspricht, und der zuständigen Stelle ein Exemplar der Bedienungsanleitung vorlegen. Diese Anleitung muss vorab zur Benutzerinformation auf den Computer geladen und auf der Webseite des Herstellers veröffentlicht werden.
Kriterium 11 — Reparatur durch den Benutzer
Der Antragsteller muss dem Endverbraucher klare Anleitungen in Form eines Handbuchs (digital oder in Papierform) zur Verfügung stellen, damit dieser einfache Reparaturen vornehmen kann. Der Antragsteller muss zudem sicherstellen, dass nach dem Ende der Produktion des Tischcomputers bzw. des Computer-Anzeigegeräts mindestens fünf Jahre lang Ersatzteile dafür verfügbar sind.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss gegenüber der zuständigen Stelle erklären, dass das Gerät diesen Anforderungen entspricht, und ein Exemplar der Reparaturanleitung vorlegen.
Kriterium 12 — Zerlegbarkeit
Der Hersteller muss nachweisen, dass der Tischcomputer bzw. das Computer-Anzeigegerät von Fachkräften mit den ihnen üblicherweise zur Verfügung stehenden Werkzeugen leicht zerlegt werden können, um abgenutzte Teile zu reparieren oder zu ersetzen, ältere oder veraltete Teile aufzubessern und Teile und Materialien auszusondern, um sie letztlich einem Recycling zuzuführen.
Um die Demontage zu erleichtern, ist Folgendes zu gewährleisten:
a) Befestigungen, wie Schrauben und Klemmschienen, im Tischcomputer müssen dessen Zerlegung ermöglichen, vor allem mit Blick auf die Teile, die gefährliche Stoffe enthalten.
b) Leiterplatten bzw. andere wertvolle metallhaltige Bestandteile müssen durch manuelle Trennverfahren leicht sowohl aus dem Produkt als Ganzem als auch aus einzelnen Teilen (etwa Festplatten), die solche Leiterplatten enthalten, zu entfernen sein, um die Rückgewinnung von hochwertigem Material zu ermöglichen.
c) Die in den Abdeckungen bzw. Gehäusen enthaltenen Kunststoffe dürfen keine Oberflächenbeschichtung besitzen, die nicht wiederverwertet oder wieder benutzt werden kann.
d) Kunststoffteile müssen aus einem Polymer oder recyclingfähigen Polymeren bestehen und, falls sie eine Masse von mehr als 25 g besitzen, mit der entsprechenden ISO 11469-Kennzeichnung versehen sein.
e) Es dürfen keine metallischen Einlagen verwendet werden, die sich nicht aussondern lassen.
f) Angaben zur Art und zum Gehalt gefährlicher Stoffe im Tischcomputer müssen entsprechend der Richtlinie 2006/121/EG des Rates ( 13 ) und dem global harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien erfasst werden.
Beurteilung und Prüfung: Mit dem Antrag muss ein Prüfbericht vorgelegt werden, in dem die Zerlegung des Tischcomputers beschrieben wird. Der Bericht muss eine Explosionszeichnung des Tischcomputers enthalten, die die wichtigsten Bauteile und die gegebenenfalls in ihnen enthaltenen gefährlichen Stoffe ausweist. Er kann in schriftlicher oder audiovisueller Form vorgelegt werden. Angaben über gefährliche Stoffe müssen der zuständigen Stelle in Form einer Materialliste vorgelegt werden, in der die Arten der Materialien, die verwendeten Mengen und die Stellen, an denen sie verwendet wurden, genannt werden.
Kriterium 13 — Verlängerung der Lebensdauer
Tischcomputer müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
i) Austauschbare und erweiterungsfähige Speicher- und Grafikkarten;
ii) Erweiterungskapazität: Vorhandensein von mindestens vier USB-Schnittstellen.
Der Computer muss so gebaut sein, dass wesentliche Bestandteile (einschließlich Plattenspeicher, ZE und Speicherkarten) vom Endverbraucher leicht ausgetauscht oder erweitert werden können. Es können beispielsweise Schnappverbindungen, Einschübe/Auswürfe oder kassettenartige Gehäuse für Bauteile verwendet werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss gegenüber der zuständigen Stelle erklären, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht.
Kriterium 14 — Verpackung
Verpackungen aus Pappe müssen zu mindestens 80 % aus wiederverwerteten Altstoffen bestehen. Werden die Geräte in Kunststofftüten verpackt, müssen diese zu mindestens 75 % aus Recyclingkunststoff hergestellt oder in Übereinstimmung mit den Definitionen in EN 13432 biologisch abbaubar bzw. kompostierbar sein.
Beurteilung und Prüfung: Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss ein Muster der Verpackung des Produkts sowie eine entsprechende Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorgelegt werden. Das Kriterium gilt nur für Erstverpackungen gemäß der Definition in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ).
Kriterium 15 — Informationen auf dem Umweltzeichen
Das fakultative Muster mit Textfeld muss folgenden Text enthalten:
„— Hohe Energieeffizienz
— Kann leicht wiederverwertet, repariert und erweitert werden
— Quecksilberfreie Hintergrundbeleuchtung (bei Computer-Anzeigegeräten)“.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss gegenüber der zuständigen Stelle erklären, dass das Gerät dieser Anforderung entspricht, und ein Exemplar des Umweltzeichens vorlegen, wie es auf der Verpackung und/oder dem Produkt und/oder den Begleitunterlagen angebracht wird.
( 6 ) Gemäß ENERGY-STAR v5.0 mit Ausnahme der Anforderungen an den Ruhezustand von Bildschirmen.
( 7 ) Gilt nicht für Thin Clients.
( 8 ) Thin Clients — nur falls Software-Updates aus dem zentral verwalteten Netz erfolgen, während das Gerät sich im Ruhemodus oder Aus-Zustand befindet. Thin Clients, bei denen standardmäßig keine Clientsoftware-Upgrades außerhalb der Arbeitszeiten nötig sind, sind von dieser Anforderung ausgenommen.
( 9 ) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1
( 10 ) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
( 11 ) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
( 12 ) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.
( 13 ) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 850.
( 14 ) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.