Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 25 - Delegierte Verordnung 449/2012

Artikel 25

Auslagerungsanforderungen

(1)   Lagert eine Ratingagentur wichtige betriebliche Aufgaben aus, so übermittelt sie der ESMA folgende Informationen:

a)

Angaben zu ihrer Auslagerungspolitik;

b)

eine Erklärung zur Art und Weise, wie Risiken infolge der Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben ermittelt, gehandhabt und überwacht werden sollen;

c)

eine Kopie der Auslagerungsvereinbarungen zwischen der Ratingagentur und dem Unternehmen, das die ausgelagerten Aufgaben übernimmt;

d)

eine Kopie interner und externer Berichte über in den vergangenen fünf Jahren ausgelagerte Tätigkeiten.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 zählen zu den wichtigen betrieblichen Aufgaben die Überprüfung von Ratings, die Arbeit leitender Analysten, die Entwicklung und Überprüfung von Ratingmethoden, die Genehmigung von Ratings, interne Qualitätskontrolle, Datenspeicherung, IT-Systeme, IT-Unterstützung und Verbuchung.