Artikel 25
Auslagerungsanforderungen
(1) Lagert eine Ratingagentur wichtige betriebliche Aufgaben aus, so übermittelt sie der ESMA folgende Informationen:
a) |
Angaben zu ihrer Auslagerungspolitik; |
b) |
eine Erklärung zur Art und Weise, wie Risiken infolge der Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben ermittelt, gehandhabt und überwacht werden sollen; |
c) |
eine Kopie der Auslagerungsvereinbarungen zwischen der Ratingagentur und dem Unternehmen, das die ausgelagerten Aufgaben übernimmt; |
d) |
eine Kopie interner und externer Berichte über in den vergangenen fünf Jahren ausgelagerte Tätigkeiten. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 zählen zu den wichtigen betrieblichen Aufgaben die Überprüfung von Ratings, die Arbeit leitender Analysten, die Entwicklung und Überprüfung von Ratingmethoden, die Genehmigung von Ratings, interne Qualitätskontrolle, Datenspeicherung, IT-Systeme, IT-Unterstützung und Verbuchung.