Artikel 14
Grundsätze und Verfahren der Personalausstattung
(1) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA Informationen über folgende Grundsätze und Verfahren:
a) |
die Berichterstattung an den Compliance-Beauftragten, dem gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 jede Situation gemeldet wird, in der eine in Anhang I Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genannte Person zu der Überzeugung gelangt, dass eine andere solche Person ein ihrer Auffassung nach illegales Verhalten zeigt; |
b) |
die Rotation führender Ratinganalysten, Ratinganalysten und Personen, die Ratings genehmigen; |
c) |
die Vergütungs- und Leistungsbewertungsregelungen für Ratinganalysten, Personen, die Ratings genehmigen, Geschäftsleitung und Compliance-Beauftragten; |
d) |
Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Ratingverfahren, einschließlich Prüfungen oder anderer offizieller Bewertungen, die Voraussetzung für die Ausübung von Ratingtätigkeiten sind. |
(2) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA ferner:
a) |
eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Minderung des Risikos einer zu starken Abhängigkeit von einzelnen Mitarbeitern ergriffen wurden; |
b) |
für jede Ratingkategorie Informationen über Stärke und Erfahrung der für die Entwicklung und Überprüfung der Methoden und Modelle zuständigen Teams; |
c) |
Name und Funktion jedes Mitarbeiters der Ratingagentur, der entweder als Einzelperson oder namens der Ratingagentur Verpflichtungen gegenüber einer anderen Stelle innerhalb der Gruppe von Ratingagenturen hat; |
d) |
Informationen über die durchschnittliche Jahresvergütung der Ratinganalysten, der leitenden Analysten und des Compliance-Beauftragten während der letzten drei Geschäftsjahre unter Angabe der festen und variablen Bestandteile. |
(3) Die Ratingagenturen geben an, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass sie Kenntnis davon erhalten, wenn ein Ratinganalyst, wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 dargelegt, sein Arbeitsverhältnis beendet und zu einem bewerteten Unternehmen wechselt. Die Ratingagenturen geben an, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass den in Anhang I Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genannten Personen das in Anhang I Abschnitt C Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genannte Verbot bekannt ist.