DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2451 DER KOMMISSION
vom 2. Dezember 2015
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und die Struktur für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von den Aufsichtsbehörden offenzulegenden Informationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um ein einheitliches Maß an Transparenz und Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörden zu fördern und sicherzustellen, dass die nach Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen leicht zugänglich und vergleichbar sind, ist es erforderlich, gemeinsame Regeln für die Struktur und das Format der offenzulegenden Informationen aufzustellen. |
(2) |
Um einheitliche Bedingungen für die Offenlegung der in Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 2009/138/EG vorgeschriebenen Informationen sicherzustellen, sollten die Aufsichtsbehörden spezifische Meldebögen verwenden. |
(3) |
Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung übermittelt wurde. |
(4) |
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf die sich die vorliegende Verordnung stützt, durchgeführt, die potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).