Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 5 - Durchführungsverordnung 2015/2451

Artikel 5

Offenlegung von Informationen über die Ziele, Funktionen und Tätigkeiten der Beaufsichtigung

Die Aufsichtsbehörden legen die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen gegliedert nach den folgenden Überschriften vor:

a)

Ziele der Beaufsichtigung;

b)

Hauptfunktionen der Beaufsichtigung;

c)

Hauptbereiche der laufenden oder geplanten Aufsichtstätigkeit.