Artikel 5
Offenlegung von Informationen über die Ziele, Funktionen und Tätigkeiten der Beaufsichtigung
Die Aufsichtsbehörden legen die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen gegliedert nach den folgenden Überschriften vor:
a) |
Ziele der Beaufsichtigung; |
b) |
Hauptfunktionen der Beaufsichtigung; |
c) |
Hauptbereiche der laufenden oder geplanten Aufsichtstätigkeit. |