Aktualisiert 05/02/2025
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ANHANG III - Durchführungsverordnung 2015/2451

ANHANG III

MELDEBOGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG VON INFORMATIONEN ÜBER DIE AUSÜBUNG VON OPTIONEN

Die Offenlegung der in Artikel 4 genannten Informationen erfolgt durch Ausfüllen des folgenden Meldebogens. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich sämtliche Verweise auf Richtlinie 2009/138/EG.

MELDEBOGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG VON INFORMATIONEN ÜBER DIE AUSÜBUNG DER IN ARTIKEL 31 ABSATZ 2 BUCHSTABE D DER RICHTLINIE 2009/138/EG GENANNTEN OPTIONEN

Artikel der Richtlinie 2009/138/EG

Titel des Artikels

Beschreibung der Option

Anwendung der Option JA / NEIN

Herangezogenes nationales Rechts instrument RV / VV (1)

Verweis auf Artikel der nationalen Rechtsvorschrift

Text oder Link zum Text der nationalen Rechtsvorschrift

Text oder Link zum Text der nationalen Rechtsvorschrift in einer anderen Sprache

Artikel 13 Absatz 27

Begriffsbestimmungen

Bezüglich der Definition von „Großrisiken“ Option, zu der Kategorie der unter den Versicherungszweigen der Nichtlebensversicherung 3, 8, 9, 10, 13 und 16 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken die Risiken hinzuzufügen, die von Berufsverbänden, „Joint ventures“ oder vorübergehenden Vereinigungen versichert werden

 

 

 

 

 

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 3

Umfang der Zulassung

Option, eine Zulassung für mehrere Direktversicherungszweige zu erteilen

 

 

 

 

 

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1

Umfang der Zulassung

Option, in Bezug auf die Nichtlebensversicherung die Zulassung für mehrere Versicherungszweige, die in Anhang I Teil B aufgelistet sind, gemeinsam zu erteilen

 

 

 

 

 

Artikel 17 Absatz 2

Rechtsform des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens

Option, öffentlich-rechtliche Unternehmen zu schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte unter den gleichen Bedingungen wie private Unternehmen durchzuführen

 

 

 

 

 

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2

Versicherungsbedingungen und Tarife

Option, für Lebensversicherungen und mit dem Ziel, die Einhaltung der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen zu fordern

 

 

 

 

 

Artikel 21 Absatz 3

Versicherungsbedingungen und Tarife

Option, Unternehmen, die die Zulassung für die Tätigkeit „Beistand“ beantragt oder erhalten haben, der Aufsicht über die Personal- oder Materialmittel zu unterwerfen

 

 

 

 

 

Artikel 21 Absatz 4

Versicherungsbedingungen und Tarife

Option, die Genehmigung der Satzung und aller für die ordnungsgemäße Aufsicht erforderlichen Dokumente vorzuschreiben

 

 

 

 

 

Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3

Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Inhalt

Option, während eines Übergangszeitraums Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Pflicht zu befreien, den Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der Anwendung der unternehmensspezifischen Parameter, soweit deren Anwendung von der Aufsichtsbehörde gefordert wird, gesondert offenzulegen

 

 

 

 

 

Artikel 57 Absatz 1

Erwerb von Beteiligungen

Wenn die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG bezüglich der Anzeige des Erwerbs von Beteiligungen an die Aufsichtsbehörden eine Schwelle von einem Drittel anwenden, Option, weiterhin diese Schwelle anstelle der 30 %-Schwelle anzuwenden

 

 

 

 

 

Artikel 57 Absatz 2

Erwerb von Beteiligungen

Wenn die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG bezüglich der Anzeige der Veräußerung von Beteiligungen an die Aufsichtsbehörden eine Schwelle von einem Drittel anwenden, Option, weiterhin diese Schwelle anstelle der 30 %-Schwelle anzuwenden

 

 

 

 

 

Artikel 73 Absatz 2

Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung

Option, folgende Ausnahmen zu gestatten:

i)

Lebensversicherungsunternehmen können in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit für Unfall- und Krankheitsrisiken eine Zulassung erhalten;

ii)

Nichtlebensversicherungsunternehmen, die nur für Unfall- und Krankheitsrisiken zugelassen sind, können eine Zulassung für die Ausübung der Lebensversicherungstätigkeit erhalten

 

 

 

 

 

Artikel 73 Absatz 3 Satz 1

Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung

Option, dass die in Artikel 73 Absatz 2 genannten Versicherungsunternehmen hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereichs den Rechnungslegungsvorschriften für die Lebensversicherungsunternehmen unterliegen

 

 

 

 

 

Artikel 73 Absatz 3 Satz 2

Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung

Option, im Rahmen eines Liquidationsverfahrens die für die Lebensversicherungstätigkeiten geltenden Vorschriften auch für die Tätigkeiten anzuwenden, die die in Artikel 73 Absatz 2 genannten Unternehmen in Bezug auf Unfall- und Krankheitsrisiken ausüben

 

 

 

 

 

Artikel 73 Absatz 5 Unterabsatz 2

Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung

Option, Versicherungsunternehmen die Verpflichtung aufzuerlegen, innerhalb bestimmter Fristen die gleichzeitige Ausübung der Lebens- und der Nichtlebensversicherungstätigkeiten zu beenden

 

 

 

 

 

Artikel 77d Absatz 1

Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve

Option, die Unternehmen zu verpflichten, für die Anwendung einer Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 77 Absatz 2 eine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörden einzuholen

 

 

 

 

 

Artikel 148 Absatz 2

Unterrichtung durch den Herkunftsmitgliedstaat

Option, von Nichtlebensversicherungsunternehmen, die Haftpflichtrisiken für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb im Wege des Dienstleistungsverkehrs decken, bestimmte Angaben zu verlangen

 

 

 

 

 

Artikel 150 Absatz 3

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Option für den Aufnahmemitgliedstaat, vom Dienstleistungen erbringenden Versicherungsunternehmen zu verlangen, die Vorschriften über die Deckung erhöhter Risiken einzuhalten, sofern sie für Nichtlebensversicherungsunternehmen gelten

 

 

 

 

 

Artikel 152 Absatz 4

Vertreter

Option, die Zustimmung dazu zu erteilen, dass der gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/26/EG benannte Schadenregulierungsbeauftragte die Aufgabe des Vertreters im Sinne von Artikel 152 Absatz 1 übernimmt

 

 

 

 

 

Artikel 163 Absatz 3

Tätigkeitsplan der Zweigniederlassung

Option, in Bezug auf die Lebensversicherung von Versicherungsunternehmen die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen zu fordern

 

 

 

 

 

Artikel 169 Absatz 2

Trennung zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung

Option, Mehrsparten-Zweigniederlassungen zu gestatten, Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten auszuüben, sofern sie für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten

 

 

 

 

 

Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 2

Trennung zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung

Option in Bezug auf Zweigniederlassungen, die zu den in Artikel 73 Absatz 5 genannten Zeitpunkten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nur Tätigkeiten der Lebensversicherung ausübten, deren außerhalb der Gemeinschaft gelegener Sitz zugleich Lebens- und Nichtlebensversicherungsgeschäfte betreibt und die anschließend Tätigkeiten der Nichtlebensversicherung in diesem Mitgliedstaat auszuüben wünschen

 

 

 

 

 

Artikel 179 Absatz 4 Unterabsatz 2

Zugehörige Verpflichtungen

Option, die Abgabe einer Erklärung zu verlangen, dass der Versicherungsvertrag den für Pflichtversicherungen auf dem Gebiet der Nichtlebensversicherung geltenden besonderen Bestimmungen entspricht

 

 

 

 

 

Artikel 181 Absatz 1 Unterabsatz 2

Nichtlebensversicherung

Option, die nicht-systematische Übermittlung von Versicherungsbedingungen und sonstigen Dokumenten zu verlangen, um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen

 

 

 

 

 

Artikel 181 Absatz 2

Nichtlebensversicherung

Option, die Mitteilung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen einer Pflichtversicherung an die Aufsichtsbehörde vor deren Verwendung zur verlangen

 

 

 

 

 

Artikel 182 Unterabsatz 2

Lebensversicherung

Option, die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen zu fordern, um die Einhaltung der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen

 

 

 

 

 

Artikel 184 Absatz 2 Unterabsatz 2

Zusätzliche Informationen zu Nichtlebensversicherungen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit angeboten werden

Option zu verlangen, dass in dem Vertrag oder anderen Deckung gewährenden Dokumenten der Name und die Anschrift des Vertreters des Nichtlebensversicherungsunternehmens aufgeführt werden

 

 

 

 

 

Artikel 185 Absatz 7

Informationen für die Versicherungsnehmer

Option, die Vorlage weiterer Angaben zu verlangen, um zu gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer die wesentlichen Bestandteile der Lebensversicherungspolice versteht

 

 

 

 

 

Artikel 186 Absatz 2

Rücktrittszeitraum

Option, in bestimmten Fällen von der Anwendung eines Rücktrittszeitraums zugunsten von Versicherungsnehmern abzusehen

 

 

 

 

 

Artikel 189

Beteiligung an nationalen Garantiefonds

Option, es Nichtlebensversicherungsunternehmen zur Auflage machen, sich an den Garantiefonds im Aufnahmemitgliedstaat zu beteiligen

 

 

 

 

 

Artikel 197 Unterabsatz 1

Touristischen Beistandsleistungen ähnliche Tätigkeiten

Option, auf Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die unter anderen Bedingungen als denen des Artikels 2 Absatz 2 in Schwierigkeiten geraten sind, diese Richtlinie anzuwenden

 

 

 

 

 

Artikel 198 Absatz 2 Buchstabe c

Geltungsbereich dieses Abschnitts

Option, unter bestimmten Bedingungen von der Anwendung der Vorschriften für die Rechtsschutzversicherung auf die Tätigkeit der Rechtsschutzversicherung, die von einem Versicherer des Beistands ausgeübt wird, abzusehen

 

 

 

 

 

Artikel 199

Gesonderte Verträge

Option, im entsprechenden Vertrag eine explizite Angabe der Prämie für die Rechtsschutzversicherung zu verlangen

 

 

 

 

 

Artikel 200 Absatz 1 Unterabsatz 1

Verwaltung der Schadensfälle

Option, gemäß der sichergestellt wird, dass die Versicherungsunternehmen wenigstens eines von drei Verfahren für die Verwaltung von Schadensfällen anwenden

 

 

 

 

 

Artikel 200 Absatz 3 Unterabsatz 2

Verwaltung der Schadensfälle

Option, das Verbot der gleichzeitigen Ausübung der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit in einem verbundenen Versicherungsunternehmen auf Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans des Rechtsschutzversicherers auszudehnen

 

 

 

 

 

Artikel 202 Absatz 1

Ausnahme von der freien Wahl des Rechtsanwalts

Option, die Rechtsschutzversicherung unter bestimmten Bedingungen von der Vorschrift über die freie Wahl des Rechtsanwalts auszunehmen

 

 

 

 

 

Artikel 206 Absatz 1

Krankenversicherung als Alternative zur Sozialversicherung

Option, Folgendes zu verlangen: a) der Krankenversicherungsvertrag entspricht den spezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses in Bezug auf den Krankenversicherungszweig, und b) den Aufsichtsbehörden werden die allgemeinen und besonderen Krankenversicherungsbedingungen mitgeteilt

 

 

 

 

 

Artikel 206 Absatz 2 Unterabsatz 1

Krankenversicherung als Alternative zur Sozialversicherung

Option, verbindlich vorzuschreiben, dass unter bestimmten Bedingungen die alternative Krankenversicherung in technischer Hinsicht nach Art der Lebensversicherung zu betreiben ist

 

 

 

 

 

Artikel 207

Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen

Option, von den Versicherungsunternehmen, die in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen tätig sind, die Einhaltung der spezifischen einzelstaatlichen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu verlangen

 

 

 

 

 

Artikel 216 Absatz 1 Unterabsatz 1

Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene

Option, Entscheidungen über die Unterwerfung eines auf nationaler Ebene obersten Mutterunternehmen unter die Gruppenaufsicht in das Ermessen der Aufsichtsbehörden zu stellen

 

 

 

 

 

Artikel 225 Unterabsatz 2

Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Option, in Bezug auf verbundene Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der Solvabilität der Gruppe die Solvenzkapitalanforderungen und die anrechnungsfähigen Eigenmittel zu berücksichtigen

 

 

 

 

 

Artikel 227 Absatz 1 Unterabsatz 2

Verbundene Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen

Option vorzusehen, dass in Bezug auf Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittland mit einer gleichwertigen Solvenzanforderung haben, die Solvenzkapitalanforderung dieses Drittlandes und die betreffenden Eigenmittel berücksichtigt werden

 

 

 

 

 

Artikel 275 Absatz 1

Behandlung von Versicherungsforderungen

Option, zwischen zwei Methoden oder der Kombination von zwei Methoden zu wählen, um eine bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsforderungen gegenüber anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen sicherzustellen

 

 

 

 

 

Artikel 275 Absatz 2

Behandlung von Versicherungsforderungen

Option vorzusehen, dass die Auslagen von Liquidationsverfahren ganz oder teilweise Vorrang vor Versicherungsforderungen haben

 

 

 

 

 

Artikel 276 Absatz 2 Unterabsatz 2

Besonderes Verzeichnis

Option, von Versicherungsunternehmen zu verlangen, ein einziges Verzeichnis für Lebens-, Unfall- und Krankheitsrisiken zu führen

 

 

 

 

 

Artikel 277

Eintreten eines Sicherungssystems

Option, von der Anwendung des Artikel 275 Absatz 1 auf Forderungen eines nationalen Sicherungssystems abzusehen, das in die Rechte der Versicherungsgläubiger eingetreten ist

 

 

 

 

 

Artikel 279 Absatz 2 Unterabsatz 2

Widerruf der Zulassung

Option vorzusehen, dass der Weiterbetrieb bestimmter Geschäfte während des Liquidationsverfahrens mit Zustimmung und unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats erfolgt

 

 

 

 

 

Artikel 304 Absatz 1

Durationsbasiertes Untermodul Aktienrisiko

Option, Lebensversicherungsunternehmen zu ermächtigen, unter bestimmten Bedingungen ein durationsbasiertes Untermodul des Aktienrisikos anzuwenden

 

 

 

 

 

Artikel 305 Absatz 1

Ausnahmen und Abschaffung einschränkender Maßnahmen

Option, Nichtlebensversicherungsunternehmen mit einem bestimmten Höchstbeitragsaufkommen, die die Solvabilitätsanforderungen am 31. Januar 1975 nicht erfüllten, von der Verpflichtung zu befreien, einen Garantiefonds nachzuweisen

 

 

 

 

 

Artikel 308b Absatz 15

Übergangsmaßnahmen

Option, Herkunftsmitgliedstaaten zu gestatten, bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin die Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die sie mit Blick auf die Einhaltung der Artikel 1 bis 19, 27 bis 30, 32 bis 35 und 37 bis 67 der Richtlinie 2002/83/EG erlassen hatten

 

 

 

 

 

Artikel 308b Absatz 16

Übergangsmaßnahmen

Option, dem obersten Mutterversicherungsunternehmen oder Mutterrückversicherungsunternehmen während des Zeitraums bis zum 31. März 2022 zu gestatten, die Genehmigung eines auf einen Teil einer Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells zu beantragen

 

 

 

 

 


(1)  Rechtsvorschriften (RV), Verwaltungsvorschriften (VV).