ANHANG III
MELDEBOGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG VON INFORMATIONEN ÜBER DIE AUSÜBUNG VON OPTIONEN
Die Offenlegung der in Artikel 4 genannten Informationen erfolgt durch Ausfüllen des folgenden Meldebogens. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich sämtliche Verweise auf Richtlinie 2009/138/EG.
MELDEBOGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG VON INFORMATIONEN ÜBER DIE AUSÜBUNG DER IN ARTIKEL 31 ABSATZ 2 BUCHSTABE D DER RICHTLINIE 2009/138/EG GENANNTEN OPTIONEN
Artikel der Richtlinie 2009/138/EG |
Titel des Artikels |
Beschreibung der Option |
Anwendung der Option JA / NEIN |
Herangezogenes nationales Rechts instrument RV / VV (1) |
Verweis auf Artikel der nationalen Rechtsvorschrift |
Text oder Link zum Text der nationalen Rechtsvorschrift |
Text oder Link zum Text der nationalen Rechtsvorschrift in einer anderen Sprache |
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Artikel 13 Absatz 27 |
Begriffsbestimmungen |
Bezüglich der Definition von „Großrisiken“ Option, zu der Kategorie der unter den Versicherungszweigen der Nichtlebensversicherung 3, 8, 9, 10, 13 und 16 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken die Risiken hinzuzufügen, die von Berufsverbänden, „Joint ventures“ oder vorübergehenden Vereinigungen versichert werden |
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Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Umfang der Zulassung |
Option, eine Zulassung für mehrere Direktversicherungszweige zu erteilen |
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Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Umfang der Zulassung |
Option, in Bezug auf die Nichtlebensversicherung die Zulassung für mehrere Versicherungszweige, die in Anhang I Teil B aufgelistet sind, gemeinsam zu erteilen |
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Artikel 17 Absatz 2 |
Rechtsform des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens |
Option, öffentlich-rechtliche Unternehmen zu schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte unter den gleichen Bedingungen wie private Unternehmen durchzuführen |
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Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Versicherungsbedingungen und Tarife |
Option, für Lebensversicherungen und mit dem Ziel, die Einhaltung der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen zu fordern |
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Artikel 21 Absatz 3 |
Versicherungsbedingungen und Tarife |
Option, Unternehmen, die die Zulassung für die Tätigkeit „Beistand“ beantragt oder erhalten haben, der Aufsicht über die Personal- oder Materialmittel zu unterwerfen |
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Artikel 21 Absatz 4 |
Versicherungsbedingungen und Tarife |
Option, die Genehmigung der Satzung und aller für die ordnungsgemäße Aufsicht erforderlichen Dokumente vorzuschreiben |
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Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Inhalt |
Option, während eines Übergangszeitraums Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Pflicht zu befreien, den Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der Anwendung der unternehmensspezifischen Parameter, soweit deren Anwendung von der Aufsichtsbehörde gefordert wird, gesondert offenzulegen |
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Artikel 57 Absatz 1 |
Erwerb von Beteiligungen |
Wenn die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG bezüglich der Anzeige des Erwerbs von Beteiligungen an die Aufsichtsbehörden eine Schwelle von einem Drittel anwenden, Option, weiterhin diese Schwelle anstelle der 30 %-Schwelle anzuwenden |
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Artikel 57 Absatz 2 |
Erwerb von Beteiligungen |
Wenn die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG bezüglich der Anzeige der Veräußerung von Beteiligungen an die Aufsichtsbehörden eine Schwelle von einem Drittel anwenden, Option, weiterhin diese Schwelle anstelle der 30 %-Schwelle anzuwenden |
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Artikel 73 Absatz 2 |
Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung |
Option, folgende Ausnahmen zu gestatten:
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Artikel 73 Absatz 3 Satz 1 |
Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung |
Option, dass die in Artikel 73 Absatz 2 genannten Versicherungsunternehmen hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereichs den Rechnungslegungsvorschriften für die Lebensversicherungsunternehmen unterliegen |
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Artikel 73 Absatz 3 Satz 2 |
Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung |
Option, im Rahmen eines Liquidationsverfahrens die für die Lebensversicherungstätigkeiten geltenden Vorschriften auch für die Tätigkeiten anzuwenden, die die in Artikel 73 Absatz 2 genannten Unternehmen in Bezug auf Unfall- und Krankheitsrisiken ausüben |
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Artikel 73 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung |
Option, Versicherungsunternehmen die Verpflichtung aufzuerlegen, innerhalb bestimmter Fristen die gleichzeitige Ausübung der Lebens- und der Nichtlebensversicherungstätigkeiten zu beenden |
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Artikel 77d Absatz 1 |
Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve |
Option, die Unternehmen zu verpflichten, für die Anwendung einer Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 77 Absatz 2 eine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörden einzuholen |
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Artikel 148 Absatz 2 |
Unterrichtung durch den Herkunftsmitgliedstaat |
Option, von Nichtlebensversicherungsunternehmen, die Haftpflichtrisiken für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb im Wege des Dienstleistungsverkehrs decken, bestimmte Angaben zu verlangen |
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Artikel 150 Absatz 3 |
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung |
Option für den Aufnahmemitgliedstaat, vom Dienstleistungen erbringenden Versicherungsunternehmen zu verlangen, die Vorschriften über die Deckung erhöhter Risiken einzuhalten, sofern sie für Nichtlebensversicherungsunternehmen gelten |
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Artikel 152 Absatz 4 |
Vertreter |
Option, die Zustimmung dazu zu erteilen, dass der gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/26/EG benannte Schadenregulierungsbeauftragte die Aufgabe des Vertreters im Sinne von Artikel 152 Absatz 1 übernimmt |
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Artikel 163 Absatz 3 |
Tätigkeitsplan der Zweigniederlassung |
Option, in Bezug auf die Lebensversicherung von Versicherungsunternehmen die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen zu fordern |
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Artikel 169 Absatz 2 |
Trennung zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung |
Option, Mehrsparten-Zweigniederlassungen zu gestatten, Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten auszuüben, sofern sie für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten |
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Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Trennung zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung |
Option in Bezug auf Zweigniederlassungen, die zu den in Artikel 73 Absatz 5 genannten Zeitpunkten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nur Tätigkeiten der Lebensversicherung ausübten, deren außerhalb der Gemeinschaft gelegener Sitz zugleich Lebens- und Nichtlebensversicherungsgeschäfte betreibt und die anschließend Tätigkeiten der Nichtlebensversicherung in diesem Mitgliedstaat auszuüben wünschen |
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Artikel 179 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Zugehörige Verpflichtungen |
Option, die Abgabe einer Erklärung zu verlangen, dass der Versicherungsvertrag den für Pflichtversicherungen auf dem Gebiet der Nichtlebensversicherung geltenden besonderen Bestimmungen entspricht |
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Artikel 181 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Nichtlebensversicherung |
Option, die nicht-systematische Übermittlung von Versicherungsbedingungen und sonstigen Dokumenten zu verlangen, um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen |
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Artikel 181 Absatz 2 |
Nichtlebensversicherung |
Option, die Mitteilung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen einer Pflichtversicherung an die Aufsichtsbehörde vor deren Verwendung zur verlangen |
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Artikel 182 Unterabsatz 2 |
Lebensversicherung |
Option, die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen zu fordern, um die Einhaltung der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen |
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Artikel 184 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Zusätzliche Informationen zu Nichtlebensversicherungen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit angeboten werden |
Option zu verlangen, dass in dem Vertrag oder anderen Deckung gewährenden Dokumenten der Name und die Anschrift des Vertreters des Nichtlebensversicherungsunternehmens aufgeführt werden |
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Artikel 185 Absatz 7 |
Informationen für die Versicherungsnehmer |
Option, die Vorlage weiterer Angaben zu verlangen, um zu gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer die wesentlichen Bestandteile der Lebensversicherungspolice versteht |
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Artikel 186 Absatz 2 |
Rücktrittszeitraum |
Option, in bestimmten Fällen von der Anwendung eines Rücktrittszeitraums zugunsten von Versicherungsnehmern abzusehen |
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Artikel 189 |
Beteiligung an nationalen Garantiefonds |
Option, es Nichtlebensversicherungsunternehmen zur Auflage machen, sich an den Garantiefonds im Aufnahmemitgliedstaat zu beteiligen |
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Artikel 197 Unterabsatz 1 |
Touristischen Beistandsleistungen ähnliche Tätigkeiten |
Option, auf Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die unter anderen Bedingungen als denen des Artikels 2 Absatz 2 in Schwierigkeiten geraten sind, diese Richtlinie anzuwenden |
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Artikel 198 Absatz 2 Buchstabe c |
Geltungsbereich dieses Abschnitts |
Option, unter bestimmten Bedingungen von der Anwendung der Vorschriften für die Rechtsschutzversicherung auf die Tätigkeit der Rechtsschutzversicherung, die von einem Versicherer des Beistands ausgeübt wird, abzusehen |
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Artikel 199 |
Gesonderte Verträge |
Option, im entsprechenden Vertrag eine explizite Angabe der Prämie für die Rechtsschutzversicherung zu verlangen |
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Artikel 200 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Verwaltung der Schadensfälle |
Option, gemäß der sichergestellt wird, dass die Versicherungsunternehmen wenigstens eines von drei Verfahren für die Verwaltung von Schadensfällen anwenden |
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Artikel 200 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Verwaltung der Schadensfälle |
Option, das Verbot der gleichzeitigen Ausübung der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit in einem verbundenen Versicherungsunternehmen auf Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans des Rechtsschutzversicherers auszudehnen |
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Artikel 202 Absatz 1 |
Ausnahme von der freien Wahl des Rechtsanwalts |
Option, die Rechtsschutzversicherung unter bestimmten Bedingungen von der Vorschrift über die freie Wahl des Rechtsanwalts auszunehmen |
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Artikel 206 Absatz 1 |
Krankenversicherung als Alternative zur Sozialversicherung |
Option, Folgendes zu verlangen: a) der Krankenversicherungsvertrag entspricht den spezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses in Bezug auf den Krankenversicherungszweig, und b) den Aufsichtsbehörden werden die allgemeinen und besonderen Krankenversicherungsbedingungen mitgeteilt |
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Artikel 206 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Krankenversicherung als Alternative zur Sozialversicherung |
Option, verbindlich vorzuschreiben, dass unter bestimmten Bedingungen die alternative Krankenversicherung in technischer Hinsicht nach Art der Lebensversicherung zu betreiben ist |
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Artikel 207 |
Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen |
Option, von den Versicherungsunternehmen, die in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen tätig sind, die Einhaltung der spezifischen einzelstaatlichen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu verlangen |
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Artikel 216 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene |
Option, Entscheidungen über die Unterwerfung eines auf nationaler Ebene obersten Mutterunternehmen unter die Gruppenaufsicht in das Ermessen der Aufsichtsbehörden zu stellen |
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Artikel 225 Unterabsatz 2 |
Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen |
Option, in Bezug auf verbundene Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der Solvabilität der Gruppe die Solvenzkapitalanforderungen und die anrechnungsfähigen Eigenmittel zu berücksichtigen |
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Artikel 227 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Verbundene Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen |
Option vorzusehen, dass in Bezug auf Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittland mit einer gleichwertigen Solvenzanforderung haben, die Solvenzkapitalanforderung dieses Drittlandes und die betreffenden Eigenmittel berücksichtigt werden |
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Artikel 275 Absatz 1 |
Behandlung von Versicherungsforderungen |
Option, zwischen zwei Methoden oder der Kombination von zwei Methoden zu wählen, um eine bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsforderungen gegenüber anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen sicherzustellen |
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Artikel 275 Absatz 2 |
Behandlung von Versicherungsforderungen |
Option vorzusehen, dass die Auslagen von Liquidationsverfahren ganz oder teilweise Vorrang vor Versicherungsforderungen haben |
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Artikel 276 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Besonderes Verzeichnis |
Option, von Versicherungsunternehmen zu verlangen, ein einziges Verzeichnis für Lebens-, Unfall- und Krankheitsrisiken zu führen |
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Artikel 277 |
Eintreten eines Sicherungssystems |
Option, von der Anwendung des Artikel 275 Absatz 1 auf Forderungen eines nationalen Sicherungssystems abzusehen, das in die Rechte der Versicherungsgläubiger eingetreten ist |
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Artikel 279 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Widerruf der Zulassung |
Option vorzusehen, dass der Weiterbetrieb bestimmter Geschäfte während des Liquidationsverfahrens mit Zustimmung und unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats erfolgt |
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Artikel 304 Absatz 1 |
Durationsbasiertes Untermodul Aktienrisiko |
Option, Lebensversicherungsunternehmen zu ermächtigen, unter bestimmten Bedingungen ein durationsbasiertes Untermodul des Aktienrisikos anzuwenden |
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Artikel 305 Absatz 1 |
Ausnahmen und Abschaffung einschränkender Maßnahmen |
Option, Nichtlebensversicherungsunternehmen mit einem bestimmten Höchstbeitragsaufkommen, die die Solvabilitätsanforderungen am 31. Januar 1975 nicht erfüllten, von der Verpflichtung zu befreien, einen Garantiefonds nachzuweisen |
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Artikel 308b Absatz 15 |
Übergangsmaßnahmen |
Option, Herkunftsmitgliedstaaten zu gestatten, bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin die Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die sie mit Blick auf die Einhaltung der Artikel 1 bis 19, 27 bis 30, 32 bis 35 und 37 bis 67 der Richtlinie 2002/83/EG erlassen hatten |
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Artikel 308b Absatz 16 |
Übergangsmaßnahmen |
Option, dem obersten Mutterversicherungsunternehmen oder Mutterrückversicherungsunternehmen während des Zeitraums bis zum 31. März 2022 zu gestatten, die Genehmigung eines auf einen Teil einer Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells zu beantragen |
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(1) Rechtsvorschriften (RV), Verwaltungsvorschriften (VV).