Artikel 4
Offenlegung von Informationen über die Ausübung von Optionen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG
Zur Übermittlung der Informationen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG verwenden die Aufsichtsbehörden den in Anhang III aufgeführten Meldebogen.