Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2015/2451

Artikel 1

Offenlegung von Informationen über Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie über allgemeine Leitlinien

Die Aufsichtsbehörden legen die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen gegliedert nach den folgenden Überschriften vor:

a)

EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Versicherungsregulierung, die im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats unmittelbar gelten;

b)

Texte der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeiner Leitlinien auf dem Gebiet der Versicherungsregulierung, mit denen das EU-Recht in nationales Recht umgesetzt wird oder die auf EU-Recht beruhen oder anderweitig im Herkunftsmitgliedstaat gelten.