DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2015 DER KOMMISSION
vom 11. November 2015
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur Bewertung externer Ratings im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 4a Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zusätzliche Bewertungen der Angemessenheit von externen Ratings gemäß Artikel 44 Absatz 4a der Richtlinie 2009/138/EG sollten eine kritische Bedeutung haben und im Rahmen des Risikomanagementsystems eine wichtige Rolle spielen, da sie Risiken im Zusammenhang mit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Solvenzkapitalanforderung mindern. |
(2) |
Die verfahrenstechnischen Aspekte der zusätzlichen Bewertungen müssen in den Leitlinien zum Risikomanagement der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG ihren Niederschlag finden, da zusätzliche Bewertungen Bestandteil des Risikomanagementsystems sind. |
(3) |
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nehmen die verfahrenstechnischen Aspekte der zusätzlichen Bewertungen in ihre Leitlinien zum Risikomanagement auf und dokumentieren die Ergebnisse der zusätzlichen Bewertungen sowie die Art und Weise, in der diese Bewertungen durchgeführt werden, und tragen dabei der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeit Rechnung. |
(4) |
Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt worden sind. |
(5) |
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene, öffentliche Konsultationen zu den der Verordnung zugrunde liegenden Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).