Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 5 - Durchführungsverordnung 2015/2015

Artikel 5

Dokumentation

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dokumentieren Folgendes:

a)

die Art und Weise, in der die zusätzlichen Bewertungen durchgeführt werden, und die Ergebnisse dieser Bewertungen;

b)

den Grad der Berücksichtigung der Ergebnisse der zusätzlichen Bewertungen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Solvenzkapitalanforderung.