Artikel 4
Überprüfung der zusätzlichen Bewertungen
(1) Im Einklang mit Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG überprüfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mindestens einmal jährlich ihre zusätzlichen Bewertungen.
(2) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen überprüfen die zusätzlichen Bewertungen außerdem ad hoc, wenn eine der Bedingungen nach Artikel 1 Buchstabe c erfüllt ist oder die Annahmen, auf denen diese Bewertungen beruhen, nicht mehr zutreffen.