Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 4 - Durchführungsverordnung 2015/2015

Artikel 4

Überprüfung der zusätzlichen Bewertungen

(1)   Im Einklang mit Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG überprüfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mindestens einmal jährlich ihre zusätzlichen Bewertungen.

(2)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen überprüfen die zusätzlichen Bewertungen außerdem ad hoc, wenn eine der Bedingungen nach Artikel 1 Buchstabe c erfüllt ist oder die Annahmen, auf denen diese Bewertungen beruhen, nicht mehr zutreffen.