Artikel 1
Leitlinien zum Risikomanagement
Für die Zwecke der Bewertung der Angemessenheit von externen Ratings, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Solvenzkapitalanforderung verwendet werden, anhand von zusätzlichen Bewertungen gemäß Artikel 44 Absatz 4a der Richtlinie 2009/138/EG nehmen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Folgendes in ihre Leitlinien zum Risikomanagement auf:
a) |
Umfang und Häufigkeit der zusätzlichen Bewertungen; |
b) |
Art und Weise, in der die zusätzlichen Bewertungen durchgeführt werden, einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Annahmen; |
c) |
Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfung der zusätzlichen Bewertungen und die Bedingungen für eine Ad hoc-Überprüfung der zusätzlichen Bewertungen. |