Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 3 - Durchführungsverordnung 2015/2015

Artikel 3

Für die zusätzlichen Bewertungen herangezogene Informationen

Bei der Durchführung der zusätzlichen Bewertungen ziehen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Informationen aus zuverlässigen und aktuellen Quellen heran.