Artikel 2
Aufgaben der Risikomanagementfunktion
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass die Risikomanagementfunktion die zusätzlichen Bewertungen im Einklang mit den Leitlinien zum Risikomanagement gemäß Artikel 1 abdeckt und die Ergebnisse der zusätzlichen Bewertungen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Solvenzkapitalanforderung gebührend berücksichtigt.