Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Durchführungsverordnung 2015/2015

Artikel 2

Aufgaben der Risikomanagementfunktion

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass die Risikomanagementfunktion die zusätzlichen Bewertungen im Einklang mit den Leitlinien zum Risikomanagement gemäß Artikel 1 abdeckt und die Ergebnisse der zusätzlichen Bewertungen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Solvenzkapitalanforderung gebührend berücksichtigt.