DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/461 DER KOMMISSION
vom 19. März 2015
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich des Prozesses zur Erzielung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 231 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ein effizienter Austausch angemessener Informationen zwischen den betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden ist für einen wirksamen Prozess zur Erzielung einer gemeinsamen Entscheidung über gruppeninterne Modelle von grundlegender Bedeutung. |
(2) |
Um eine konsistente Anwendung des Prozesses der gemeinsamen Entscheidungsfindung sicherzustellen, muss jeder Schritt genau festgelegt werden. Ein klarer Prozess erleichtert außerdem den Informationsaustausch, fördert das gegenseitige Verständnis, lässt Beziehungen zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden entstehen und ist einer wirksamen Aufsicht förderlich. |
(3) |
Eine fristgerechte und realistische Planung des Prozesses der gemeinsamen Entscheidungsfindung ist von grundlegender Bedeutung. Jede betroffene Aufsichtsbehörde sollte der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde fristgerecht einschlägige Informationen zur Verfügung stellen. |
(4) |
Für den Inhalt und die Umsetzung der gemeinsamen Entscheidung sind klare Prozesse festzulegen und zu dokumentieren, um eine ausführliche Begründung der Entscheidung zu gewährleisten. |
(5) |
Der Prozess zur Erzielung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells sollte auch für die gemeinsame Entscheidung über größere Änderungen und für Änderungen der Leitlinien zur Änderung des gruppeninternen Modells gelten. |
(6) |
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vorgelegt wurde. |
(7) |
Die EIOPA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe eingeholt. |
(8) |
Um die Rechtssicherheit im Hinblick darauf zu erhöhen, welche Aufsichtsregelung während der in Artikel 308a der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen, am 1. April 2015 beginnenden Phase der schrittweisen Einführung gilt, sollte gewährleistet werden, dass diese Verordnung so schnell wie möglich, d. h. am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft tritt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).