Artikel 5
Endgültige Entscheidung
(1) Wurde wie in Artikel 231 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG dargestellt eine gemeinsame Entscheidung erzielt,
a) |
dokumentiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die endgültige Entscheidung über den Antrag und gegebenenfalls über die Bedingungen, an die die vorgeschlagene Entscheidung geknüpft ist; |
b) |
leitet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die endgültige Entscheidung zusammen mit den Standpunkten der betroffenen Aufsichtsbehörden an alle Mitglieder des Kollegiums und gegebenenfalls an Teilnehmer weiter. |
In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall wird die Einigung über die endgültige Entscheidung von Vertretern der betroffenen Aufsichtsbehörden schriftlich bestätigt, wobei die Vertreter über ausreichende Befugnisse verfügen, um ihre jeweiligen Behörden zu vertreten.
(2) Wurde wie in Artikel 231 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG dargestellt keine gemeinsame Entscheidung erzielt,
a) |
dokumentiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre endgültige Entscheidung; |
b) |
dokumentiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in Artikel 4 Absatz 7 genannten Standpunkte und Vorbehalte; |
c) |
legt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Standpunkte und Vorbehalte der zuständigen betroffenen Aufsichtsbehörden dar und erläutert gegebenenfalls, warum sie in dem Dokument, in dem sie den betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung gemäß Artikel 231 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG vorstellt, von diesen Standpunkten abgewichen ist; |
d) |
leitet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Entscheidung zusammen mit den Standpunkten und Vorbehalten der betroffenen Aufsichtsbehörden an die übrigen Mitglieder des Kollegiums und gegebenenfalls an Teilnehmer weiter. |