Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden die Verfahren festgelegt, die von den Aufsichtsbehörden einzuhalten sind, um zu einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 231 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG zu gelangen, wenn die Erlaubnis beantragt wird, die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines gruppeninternen Modells zu berechnen.