Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 3 - Durchführungsverordnung 2015/461

Artikel 3

Vereinbarung über den Prozess

(1)   Die betroffenen Aufsichtsbehörden vereinbaren den Prozess zur Erzielung und Festschreibung einer gemeinsamen Entscheidung einschließlich Zeitrahmen, wesentlicher Schritte und Leistungen und berücksichtigen dabei auch die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten und in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (3) zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG näher erläuterten Anforderungen. Gemäß Artikel 231 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG unternehmen die betroffenen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen, und gewährleisten daher, dass die für den vereinbarten Prozess festgelegten wesentlichen Schritte und Leistungen fristgerecht ausgeführt werden.

(2)   Bei der Vereinbarung über den Prozess berücksichtigen die betroffenen Aufsichtsbehörden alle rechtlichen Hindernisse oder internen Prozesse, die sie gegebenenfalls daran hindern, innerhalb des festgelegten Zeitrahmens einen förmlichen Standpunkt zu äußern. Daher informieren sich alle betroffenen Aufsichtsbehörden gegenseitig über rechtliche Hindernisse oder interne Prozesse, die in ihrer jeweiligen Aufsichtsbehörde bestehen.

(3)   Die betroffenen Aufsichtsbehörden stellen den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden so bald wie möglich alle Informationen zur Verfügung, die für die Entscheidung über den Antrag von Bedeutung sind.

(4)   Wirft eine der betroffenen Aufsichtsbehörden eine Frage zum Prozess auf, vor allem, wenn voraussichtlich keine einvernehmliche Entscheidung erzielt wird, muss sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden die Gründe hierfür darlegen und angeben, ob sie vorhat, gemäß Artikel 231 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG die EIOPA mit der Angelegenheit zu befassen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sucht im Gespräch mit allen betroffenen Aufsichtsbehörden nach einer Lösung für die Angelegenheit. Die Aufsichtsbehörden vereinbaren einen Zeitrahmen für die Einigung auf eine Lösung.

(5)   Wird innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens keine zufriedenstellende Lösung gefunden und beschließt die betreffende Aufsichtsbehörde, die EIOPA mit der Angelegenheit zu befassen, tut sie dies unverzüglich.


(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).