Artikel 2
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „betroffene Aufsichtsbehörden“ die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen die verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Sitz haben, die die Erlaubnis beantragen, ihre Solvenzkapitalanforderung anhand eines gruppeninternen Modells zu berechnen.