Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Durchführungsverordnung 2015/461

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „betroffene Aufsichtsbehörden“ die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen die verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Sitz haben, die die Erlaubnis beantragen, ihre Solvenzkapitalanforderung anhand eines gruppeninternen Modells zu berechnen.