Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 319 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 319

Vollständige Kapitaldeckung

Die vertraglichen Vereinbarungen über die Übertragung von Risiken von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf eine Zweckgesellschaft gewährleisten jederzeit eine vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft gemäß den in Artikel 326 aufgeführten Bedingungen.