Artikel 320
Wirksame Risikoübertragung
1.
Die vertraglichen Vereinbarungen über die Übertragung von Risiken von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf eine Zweckgesellschaft und von der Zweckgesellschaft auf die Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen müssen Folgendes gewährleisten:
(a)
Die Risikoübertragung ist unter allen Umständen wirksam;
(b)
der Umfang der Risikoübertragung ist eindeutig festgelegt und unstrittig.
2.
Die Risikoübertragung wird als nicht wirksam betrachtet, wenn verbundene Geschäfte eine wirksame Risikoübertragung unterlaufen können.