Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 320 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 320

Wirksame Risikoübertragung

1.  

Die vertraglichen Vereinbarungen über die Übertragung von Risiken von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf eine Zweckgesellschaft und von der Zweckgesellschaft auf die Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen müssen Folgendes gewährleisten:

(a) 

Die Risikoübertragung ist unter allen Umständen wirksam;

(b) 

der Umfang der Risikoübertragung ist eindeutig festgelegt und unstrittig.

2.  
Die Risikoübertragung wird als nicht wirksam betrachtet, wenn verbundene Geschäfte eine wirksame Risikoübertragung unterlaufen können.