Artikel 321
Rechte der Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen
Die vertraglichen Vereinbarungen über die Übertragung von Risiken von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf eine Zweckgesellschaft und von der Zweckgesellschaft auf Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen müssen Folgendes gewährleisten:
Die Ansprüche der Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen sind den Rückversicherungsverpflichtungen der Zweckgesellschaft gegenüber dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen jederzeit nachgeordnet;
es werden keine Zahlungen an Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen getätigt, wenn nach Tätigung dieser Zahlungen keine vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft mehr gegeben wäre;
die Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen der Zweckgesellschaft haben keine Rechte des Rückgriffs auf die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
die Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen der Zweckgesellschaft haben kein Recht, die Liquidation der Zweckgesellschaft zu beantragen.