Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 318 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 318

Umfang der Zulassung

Die Zulassung einer Zweckgesellschaft durch die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zweckgesellschaft ihren Sitz begründet, setzt die Erfüllung folgender Bedingungen voraus:

(a) 

Die Zweckgesellschaft übernimmt Risiken eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens über Rückversicherungsverträge oder übernimmt Versicherungsrisiken über ähnliche Vereinbarungen;

(b) 

übernimmt eine Zweckgesellschaft Risiken von mehr als einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, so darf sich ein Liquidationsverfahren bei einem der betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht negativ auf die Solvabilität dieser Zweckgesellschaft auswirken;

(c) 

die vertraglichen Vereinbarungen über die Risikoübertragung von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf die Zweckgesellschaft und Anlagen der Zweckgesellschaft in Vermögenswerte erfüllen die in den Artikeln 319 bis 321 aufgeführten Bedingungen;

(d) 

die Personen, die die Zweckgesellschaft tatsächlich leiten, erfüllen die in Artikel 322 genannten Anforderungen;

(e) 

die Aktionäre und Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 13 Absatz 21 der Richtlinie 2009/138/EG an der Zweckgesellschaft halten, erfüllen die in Artikel 323 genannten Bedingungen;

(f) 

die Zweckgesellschaft verfügt über ein wirksames Governance-System und erfüllt die in Artikel 324 genannten Anforderungen;

(g) 

die Zweckgesellschaft ist in der Lage, die in Artikel 325 genannten Bedingungen zu erfüllen;

(h) 

die Zweckgesellschaft genügt den Anforderungen der Artikel 326 und 327.