Artikel 298
Zusätzliche freiwillige Angaben
Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG Informationen und Erläuterungen zu ihrer Solvabilität und Finanzlage veröffentlichen, deren Veröffentlichung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, stellen sie sicher, dass solche zusätzlichen Informationen mit den den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 35 der Richtlinie zur Verfügung gestellten Informationen kohärent sind.