Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 298 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 298

Zusätzliche freiwillige Angaben

Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG Informationen und Erläuterungen zu ihrer Solvabilität und Finanzlage veröffentlichen, deren Veröffentlichung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, stellen sie sicher, dass solche zusätzlichen Informationen mit den den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 35 der Richtlinie zur Verfügung gestellten Informationen kohärent sind.