Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 299 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 299

1.  
Gestatten die Aufsichtsbehörden einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 53 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG, von der Veröffentlichung bestimmter Informationen abzusehen, sollte diese Erlaubnis nur so lange gelten, wie der Grund für die Nichtveröffentlichung fortbesteht.
2.  
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen informieren die Aufsichtsbehörden, sobald der Grund für eine gestattete Nichtveröffentlichung nicht länger gegeben ist.