Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 300 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 300

Fristen

1.  
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen veröffentlichen ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage innerhalb der in Artikel 308b Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Fristen und — nach Ablauf des in jenem Artikel festgelegten Übergangszeitraums — spätestens 14 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres des Unternehmens.
2.  
Sobald der Bericht über Solvabilität und Finanzlage sowie eine etwaige aktualisierte Fassung des Berichts von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen veröffentlicht werden, wird er auch den Aufsichtsbehörden unterbreitet.