Artikel 300
Fristen
1.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen veröffentlichen ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage innerhalb der in Artikel 308b Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Fristen und — nach Ablauf des in jenem Artikel festgelegten Übergangszeitraums — spätestens 14 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres des Unternehmens.
2.
Sobald der Bericht über Solvabilität und Finanzlage sowie eine etwaige aktualisierte Fassung des Berichts von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen veröffentlicht werden, wird er auch den Aufsichtsbehörden unterbreitet.