Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen (1)
Suche im Rechtsakt

Artikel 303 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 303

Übergangsbestimmungen für die Vorlage vergleichender Informationen

Wird im Einklang mit diesem Kapitel ein Vergleich der Informationen mit den im vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten Informationen verlangt, müssen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer solchen Anforderung nur dann nachkommen, wenn es sich beim vorangegangenen Berichtszeitraum um einen Zeitraum nach Geltungsbeginn der Richtlinie 2009/138/EG handelt.