Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 291 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 291

Wesentlichkeit

Die im Bericht über Solvabilität und Finanzlage zu veröffentlichenden Informationen sind für die Zwecke dieses Kapitels dann als wesentlich zu betrachten, wenn fehlende oder fehlerhafte Angaben den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Nutzer des Dokuments, einschließlich der Aufsichtsbehörden, beeinflussen könnten.