Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 287 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 287

Zuordnung von Kapitalaufschlägen für Unternehmen, die gleichzeitig Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben

1.  
Bei der Berechnung eines Kapitalaufschlags für ein Versicherungsunternehmen, auf das Artikel 73 Absätze 2 oder 5 der Richtlinie 2009/138/EG Anwendung findet, berechnen die Aufsichtsbehörden einen fiktiven Kapitalaufschlag für Lebensversicherungen und einen fiktiven Kapitalaufschlag für Nichtlebensversicherungen.
2.  
Können die Ursachen für die relevanten Abweichungen objektiv zwischen Lebensversicherungstätigkeiten und Nichtlebensversicherungstätigkeiten aufgeteilt werden, berechnen die Aufsichtsbehörden den fiktiven Kapitalaufschlag für Lebensversicherungen und den fiktiven Kapitalaufschlag für Nichtlebensversicherungen entsprechend dieser Zuordnung.
3.  
Ist eine Zuordnung gemäß Absatz 2 nicht möglich, berechnen die Aufsichtsbehörden den fiktiven Kapitalaufschlag für Lebensversicherungen und den fiktiven Kapitalaufschlag für Nichtlebensversicherungen entsprechend der Aufteilung zwischen der fiktiven Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung und der fiktiven Nichtlebensversicherung-Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.