Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 288 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 288

Bewertung von außergewöhnlichen widrigen Umständen

Mit Blick auf die Feststellung gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG, dass außergewöhnliche widrige Umstände vorliegen, die sich auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auswirken, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betreffenden Geschäftsbereichen ausmachen, berücksichtigt die EIOPA folgende Faktoren und Kriterien:

(a) 

Auswirkungen möglicher späterer Entscheidungen, die die Aufsichtsbehörden zur Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse treffen, auf die Finanzmärkte, auf die Verfügbarkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten sowie für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte;

(b) 

Anzahl, Größe und Marktanteil der von den außergewöhnlichen widrigen Umständen betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Angaben dazu, ob sich aufgrund der Anzahl und Art dieser Unternehmen zusammengenommen negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte oder auf die Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte ergeben könnten;

(c) 

mögliche prozyklische Effekte einer Wiederherstellung der Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung, einschließlich Notverkäufen von Vermögenswerten auf den Finanzmärkten;

(d) 

Möglichkeit für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, ergänzende Eigenmittel auf den Finanzmärkten aufzubringen;

(e) 

Vorhandensein eines aktiven Marktes für die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Vermögenswerte und Liquidität des betreffenden Marktes;

(f) 

Rückversicherungs- und Retrozessionskapazitäten des Rückversicherungsmarktes;

(g) 

Verfügbarkeit adäquater Risikominderungstechniken, einschließlich Finanzinstrumenten, auf den Finanzmärkten;

(h) 

Verfügbarkeit anderer Mittel zur Reduzierung der Risikoexponierung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf den Finanzmärkten.